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(Nr. 3358.) Allerhoͤchster Erlaß vom 17. Februar 1851., betreffend die Bewillsgung der
fiskalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chaussee
von Neusalz nach Freystadt.
N Ich durch die Erlasse vom 20. Januar 1849. und 21. August
1950. den Bau einer Chaussee von Neusalz nach Freystadt durch die zu die-
sem Zweck gebildete Aktiengesellschaft genehmigk und die Erhebung eines Chaus-
seegeldes für die gedachte Straße nach dem jedesmal für die Staars-Chausseen
geltenden Chausseegeld-Tarife gestattet habe, bestimme Ich hierdurch, daß auch
das Expropriationsrecht, das Recht zur Emnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestc-
henden Vorschriften und die dem Chausseegeld-Tarife vom 20. Februar 1810.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die ge-
dachte Straße Anwendung finden sollen. Oer gegenwärtige Erlaß ist durch
die Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kennkniß zu bringen.
Berlin, den 17. Februar 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und
Effentliche Arbeilen.
(Nr. 3359.) Bekanntmachung vom. 28. Februar 185 1. über die unterm 17. Februar 1851
erfolgte Bestätigung des Statuts des Neusalz-Freystädter Kunststraßen-
Vereins vom 7. September 1840#.
D. Königs Majestät haben die unterm 7. September 18410. vollzogenen
Statuten des Neusalz-Freyslädter Kunsistraßen--Vereins mittelst Allerhochsien
Erlasses vom 17. d. M. zu befslätigen geruhet, was nach Vorschrift des §. 3.
des Gesetzes über Aktien-Gesellschaften vom 9. November 1813. mit dem Be-
merken bekanm gemacht wird, daß das Statut durch das Amtsblatlt der
Koniglichen Regierung in Liegnitz zur öffentlichen Kenmniß gelangen wird.
Berlin, den 28. Februar 1851.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt.
(Nr. 3000.)