Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Marsche und in Kantonnirungen befindlichen Truppen ist von den betreffenden 
Gemeinden zu liefern, insofern der Empfang derselben nicht aus Magazinen 
sollte stattfinden koͤnnen, und wird nach den im g. 6. für Landlieferungen 
bestimmten Saͤtzen verguͤtigt. 
g. 9. 
c. Ratural-- Fuͤr die Naturalverpflegung an Offiziere, Militairbeamte und Soldaten, 
VBerpflegung· die auf Maͤrschen und in Kantonnirungen gewährt werden muß, insoweit die 
Verpflegung nicht aus Magazinen starrfinden kann, wird den Gemeinden resp. 
Quartierträgern eine Entschädigung gewährt, pro Kopf und Tag, 
a) wenn das Brod aus den Magazinen in natura empfangen werden 
kann, von 3 Sgr. 9 Pf.; 
b) wem auch das Brod vom Quartierträger verabreicht werden muß, von 
5 Sgr. 
Die Hälfte dieser Sätze wird gurgethan, wenn bei eiligen Märschen, bei 
Benutzung der Eisenbahn und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil der 
Verpflegung, z. B. das Mitaagsessen allein oder eine Abendmahlzeit und das 
Frühstück allein verabreicht werden kann. Dabei wird für alle vorstehenden 
Falle bestimmt, daß der Einquartierte — sowohl der Offizier und Beamte als 
auch der Soldat — sich in der Regel mit dem Tische seines Wirths zu be- 
gnügen hat. Bei etwa vorkommenden Spreitigkeiten muß demselben dasjenige 
gewahrt werden, was er nach dem Verpflegungsregulativ bei einer Ver- 
pflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde. 
g. 10. 
d. Vorspann. Für den Vorspann, soweit er nach §F. 3. ad 2. nicht unentgeltlich zu 
leisten ist, finden die für Friedenszeiten gesetzlich bestehenden Vergütigungs-= 
Sätze Anwendung. 
g. 11. 
e.· Sonstige Für die Gewährung der Arbeitskräfte und Transportmittel, mit Aus- 
nponnahme des Vorspanns (F. 10.), soweit solche das im K. Z. ub. 2. festgestellte 
un 1 Maaß zu unentgeltlichen Leistungen übersteigen, — ferner für die Gewährung 
des Holzes zur Erbauung von Hütten und Baracken, des Lagerstrohs und des 
Koch= und Wärmeholzes für die Läger und Bivouaks, sowie der Materialien 
zum Brückenbau, wird die Vergütigung nach den in gewöhnlichen Zeitverhält- 
nissen orksüblichen Preisen gewährt. 
K. 12. 
— Außer den Gebäuden, Räumlichkeiten und Grundstücken, welche die 
Gedö. Genmeinden nach F. J. No. 3. unentgeltlich herzugeben haben, sind dieselben 
zur
	        
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