Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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wundeten, — die Anfertigung von Bekleidungs= und Ausrüsiungs-Gegenstän= 
den u. s. w. werden nach den am Orte zur Zeit der Liefcrung oder Anfemi- 
gung bestehrnden Durchschnittspreisen aus den bereitesten Beständen der Kriegs- 
kasse vergütigt. 
g. 16. 
*jTrF und Fuͤr die vollstaͤndige und rechtzeitige Gewaͤhrung der Landlieferungen 
Flichten der (§9. 4—7.) sind die Kreise, fuͤr alle anderen Leisiungen (. 3. und 8. bis 12. 
Gme#en. und 15.) die Gemeinden dem Staate verpflichtet. 
S. 17. 
Die Gemeinden sind dagegen berechtigt, soweit dies zur Erfüllung die- 
ser Obliegenheiten erforderlich ist, die in ihrem Bezirke belegenen Grundslücke 
und Gebäude zu benutzen und sich nöthigenfalls zwangsweise in deren Besitz 
u setzen. 
6 Eine gleiche Berechtigung steht den Gemeinden gegen ihre Mitglieder zu, 
in Bezug auf alle Gegenstände der Kriegsleistungen, wenn sie solche auf an- 
dere Ark nicht beschaffen können. 
In allen diesen Fällen sind die Gemeinden den Eigenthümern zur Ent- 
schädigung verpflichtet, deren Fesistellung nach §. 12. erfolgt. 
. 18. 
Sollten in Ausführung vorsiehender Bestimmungen einzelne Gemeinden 
oder Kreise im Verhältniß ihrer Leistungsfähigkeit zu hart betroffen werden, 
so ist eine Ausgleichung eintreten zu lassen, Sache der Kreis= resp. Provinzial= 
Vertretungen, gegen deren Entscheidung der Rechtsweg nicht stattfindet. 
S. 10. 
Die dem Sctaate gehörigen Gebäude und Anstalten, welche zur Zeit des 
Friedens zur Kasernirung der Truppen und Unterbringung der Pferde derselben, 
zu Militairlazarethen, Magazinen, Depots, Wachen, Handwerksstätten und son- 
stigen Garnisonverwaltungszwecken bestimmt sind, sollen auch zur Zeit des 
Krieges von den zurückbleibenden nicht mobilen Truppen, desgleichen von den 
Ersatz= und Besatzungstruppen zu gleichen Zwecken benutzt werden. 
Truppentheile, welche vor dem Eintritte der Mobilmachung kasernirt 
waren, verbleiben auch nach der Mobilmachung bis zum Ausmarsche in ihren 
Kasernen. Offiziere und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus anderen 
Garnisonen können in der Regel nur dann kasernirt werden, wenn sie an dem 
Orte des Kantonnements länger als drei Tage verweilen, wenn ferner in den 
Kasernen neben den gehörig ausgestatteten Wohnraumen auch vollständig ein- 
erichtete Koch= und Menage-Anstalten vorhanden sind, und wenn der tägliche 
Vedark an Verpflegungsgegenständen aller Art nach den für mobile Truppen 
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