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Andere als die im F. 1. genannten Rutzungsberechtigungen, welche als
Dienstbarkeit auf dem Grundeigenrhum lasten, sind auf einseitigen Antrag nicht
selbstständig ablösbar, sondern die Ablösung derselben kann nur bei Gelegenheit
einer anderen nach diesem Gesetze stattfindenden Theilung oder Ablösung auf
Amtrag eines im Verfahren Betheiligten gefordert werden, insofern sie der
wirthschaftlich zweckmäßigen Benutzung des dem Verfahren unterworfenen
Grundslücks hinderlich sind. Das Recht des Fiskus auf den dritten Fuß,
prie Pennig (lertia marcalis), im Herzogthum Berg ist ohne Entschädigung
aufgehoben.
§. 5.
Das einfache Recht der Stoppelweide oder des öden Weidgangs (veine
Dhture) innerhalb einer Gemeinde, sofern es nicht auf einem besonderen Titel
beruht, sondern nur nach unvordenklichem Ortsgebrauch den Gemeindegenossen
zusteht, unterliegt in dem Bezirk des Appellationsgerichts zu Köln nicht der
Ablbsung. Dasselbe kann jedoch durch einen Beschluß des Gemeinderaths mit
Genehmigung des Bezirksraths resp. des Kreisausschusses (Gemeinde-Ordnung
vom 11. März 1850, G. 45. und 108.) aufgehoben werden. Die Aufhebung
muß erfolgen, wenn die dem Flächeninhalt nach berechnete Mehrzahl der be-
lasteten Grundbesitzer in der Gemeinde die Aufhebung der Stoppelweide schrift-
lich bei dem Gemeinderathe beantragt. Die Unterschriften müssen durch den
Gemeindevorsteher beglaubigt sein.
Das döde Weidgangsrecht, welches in dem gedachten Gerichtsbezirk meh-
reren Gemeinden wechselseitig auf ihren Gebieten zusteht (Koppelweide), wird
hierdurch ohne Entschädigung aufgehoben.
§. 6.
Das Recht, auf Theilung oder Ablösung anzutragen, wird durch ent-
gegenstehende Verträge, Willenserklärungen oder Judibate nicht ausgeschlossen
und erlischt nicht durch Verjahrung. Verträge oder Willenserklärungen, welche
eine Ausschließung dieses Rechts festsetzen, sind auf keine längere Zeit als auf
zehn Jahre verbindlich. Nach dem Ablaufe dieser Periode steht es jedem Be-
theiligten frei, sein Recht auf Theilung oder Ablôsung geltend zu machen.
§. 7.
Ueber das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Umfang des Mit-
eigenthums, sowie der abzulbsenden Berechtigungen, ist lediglich nach den beste-
henden Gesetzen entscheiden. · ««..
Die zur Weidetheilnahme berechtigte Viehzahl ist in Ermangelung rechts-
bestaͤndiger Willenserklaͤrungen und rechtskraͤftiger Erkenntnisse, statutarischer
Rechte oder Provinzialrechte:
(K.. 4o4.) 515 4) bei