Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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4) bei den Interessenten, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete 
Grundstücke besitzen, nach dem Futterertrage dieser Grundstücke und dem 
Strohertrage der bei denselben seit rechtsverjährter Zeit benutzten 
Zehnten; 
2) bei anderen Interessemen und soweit die nach Nr. 1. festzustellende Wieh- 
zahl eine geringere ist, auf anderthalb Kühe festzusetzen. 
K. 8. 
Bei jeder Theilung und Ablösung bleibt die Bestimmung der Art und 
Größe der Abfindung, welche einem jeden Theilnehmer gebührt, sowie die Aus- 
fäbrung der Auseinandersetzung, zunachst dem freien Uebereinkommen der Par- 
teien überlassen. Doch haben dieselben dabei die Vorschriften des . 19. zu 
beachten; auch müssen die Theilungs= und Servitut-Ablbsungs-Verträge in den 
Landestheilen des rechten Rheinufers, sowie in Neu-Vorpommern und Rügen, 
* Prüfung und Bestäiigang der Auseinandersetzungs-Behörde vorgelegt wer- 
en. In Bezug auf die Prüfung und Bestätigung, sowie die Wirkungen der 
bestätigten Verträge, Lelten dieselben Bestimmungen, welche in den genannten 
Landestheilen für die Ablösungs-Verträge von Reallasten bestehen. 
Kommt eine Uebereinkunft der Parteien nicht zu Stande, so finden fol- 
gende Regeln Anwendung. 
C. 9. 
Die Theilung und Ablösung wird dadurch bewirkt, daß jedem Theilneh- 
mer an Stelle seines Miteigenthums= oder Nutzungsrechtes eine angemessene 
Abfindung an Geldrente, Kapital oder Grundstücken überwiesen wird. 
K. 10. 
Zu diesem Behuf ist der Werth der Theilnehmungsrechte durch Sach- 
verständige abzuschätzen 
Dabei wird der Grund und Boden nach seinem gemeinen Werthe ver- 
anschlagt. 
DeB Schätzung der abzulösenden Berechtigungen erfolgt nach der land- 
üblichen örtlich anwendbaren Art ihrer Benutzung und dem durchschnittlichen 
Ernage derselben, mit Rücksicht auf die Theilnahme anderer, Mitberechtigter. 
Der abgeschätzte Werth darf niemals den gesammten gemeinen Werthh dieser 
Art von Nutzung des belasteten Grundstücks übersteigen. 
Bei den auf Forsten haftenden, nach diesem Gesetze ablösbaren Dienst- 
barkeiten hat jedoch der Besitzer des belasteten Waldes, wenn er Provokat ist, 
die Wahl, ob er den Dienstharkeitskerechtigeen nach dem Nutzungsertrage der 
Dienstbarkeit, oder nach dem Vortheile, welcher dem Belasteten aus deren Auf- 
hebung erwachst, entschädigen will. Im letzteren Falle darf aber die Höhe der 
Entschädigung den Nutzungswerth der Berechtigung nicht übersteigen. 
K. 11.
	        
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