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Wenn eine Landentschaͤdigung dem wirthschaftlichen Interesse entweder
des Berechtigten oder des Verpflichteten nach fachverstaͤndigem Ermessen nicht
entspricht, so muß die Absindung auch für diese Dienstbarkeiten ganz oder theil-
weise in fester Geldrente gegeben und angenommen werden. Das Letztere muß
bei den auf Forsten hafkenden Dienstbarkeitsrechten zur Weide, zur Gräserei,
zum Migenusse von Holz, zum Streuholen und zum Paggen-, Heide= und
Bültenhiebe — vorbehaltlich der auch hier zulässigen anderweiten Einigung der
Betheiligten — auch dann geschehen, wenn die Landabsindung bei ihrer Be-
nutzung in anderer Kulturart nachhaltig keinen höheren Ertrag als bei der Be-
nutzung zur Holzzucht zu gewähren vermag.
Ist dieses dagegen der Fall, so wird die Absindung dem Berechtigten in
solcher anderen Kulturart unter Berücksichtigung der erforderlichen Kulturkoslen
angerechnet. Die darauf befindlichen Holzbestände verbleiben dem Forsteigen-
thümer. Er muß dieselben vor der Uebergabe des Landes, im Mangel einer
Einigung, nach der Bestimmung der Auseinandersetzungs-Behörde binnen einer
Frist, welche drei Jahre niücht übersteigen darf, abräumen.
Bis zur vollsiändigen Abräumung und Uebergabe des Emschädigungs-
landes hat der Forsteigenthümer eine dem Ertragswerthe der noch nicht abge-
tretenen Fläche entsprechende Geldrente dem Berechtigten zu zahlen.
Für Dienstbarkeitsrechte zum Mitgenusse von Holz und zum Streuholen
ist jedoch der belastete Grundbesitzer befugt, die Entschädigung des Berechtig-
ten in auch nur zur Holzzucht geeignetem bestandenen Forsilande mit Aurecl
nung der darauf besindtchn Holzbeslände zu gewähren, wenn letztere zu einer
nachhaltigen forstmäßigen Benutzung geeignet sind. In diesem Falle muß aber
die Abfindungsfläche, wenn sie einen nur zu Hochwaldwirthschaft geeigneten
Holzbestand enthält, indestens einen Umfang von dreißig Morgen haben.
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g. 1 6.
Eine jede Landabfindung ist in derjenigen Lage auszuweisen, welche den
gegen einander abzuwägenden wirthschaftlichen Interessen aller Betheiligten am
meisten entspricht. Eine Verloosung findet nur insoweit statt, als. die wirth-
schaftliche Lage der Absindungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Jedem Theilnehmer müssen die erforderlichen Wege und Triften zu sei-
ner Abfindung verschafft werden, auch ist für die ndthigen Gräben zu sorgen,
ohne welche der Boden denjenigen Ertrag, zu dem er abgeschätzt worden ist,
nicht gewähren kann. 5esgleichen ist jeder Theilnehmer zu verlangen befugt,
daß in die unentbehrliche Mitbenutzung der Tränkstätten auf den auseinander-
gesetzten Grundsiücken vorbehalten und diese Stätten so ausgewiesen werden,
wie es für alle Betheiligten am bequemsten ist.
Die vor der Auscinandersetzung schon gemeinschaftlich benutzten Lehm-,
Sand-, Kalk= und Mergelgruben, Kalk= und andere Steinbrüche bleiben zur
gemeinschaftlichen Benutzung auch ferner vorbehalten, insofern die Theilnehmer
deshalb nicht durch Ueberweisung besonderer Vorräthe dieser Art ausgeglichen
werden können.
Die