Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Die zur Herstellung und Unterhaltung aller dieser Anlagen zu machen- 
den Verwendungen sind von allen Betheiligten nach Verhältniß ihrer Theilneh- 
mungsrechte aufzubringen. 
S. 17. 
Die über das zu theilende Grundstück führenden Wege können, insoweit 
es für die zweckmäßige Einrichtung des Theilungsplanes nöthig erscheint, ver- 
rl und selbst aufgehoben werden, ohne daß den bei dem Gebrauche dieser 
ege Betheiligten, sobald ihnen nicht ein erheblicher Nachtheil aus der Ver- 
dnderung emsteht, ein Widerspruch dagegen geslattet ist. 
ran Dasselbe gilt in Betreff der Verlehung von Gräben, Flüssen und 
en. 
g. 18. 
Kein Besitzer kann genoͤthigt werden, sich einer Umlegung derjenigen sei- 
ner Grundstuͤcke, welche er nicht zur Abfindung aufzuhebender Berechtigungen 
abtreten muß, behufs Erlangung einer wirthschaftlichen Lage zu unterwerfen. 
In Neu-Vorpommern und Ruͤgen bleibt die Umlegung vermischt unter 
einander liegender Grundstuͤcke — agri intermixti — zulaͤffig, insoweit die Ver- 
ordnung vom 18. November 1775. solche gestattet. 
g. 19. 
Eine Vereinigung der Parteien uͤber eine andere Rente als eine feste 
Geldrente ist unzulaͤssig. 
Alle Entschaͤdigungsrenten fuͤr aufgehobene Nutzungsrechte sind auf 
den Antrag sowohl des Berechtigten als des Verpflichteten nach vorhergegan- 
gener sechsmonatlicher Kündigung durch Baarzahlung des zwanzigfachen Be- 
frages derselben ablösbar. eem Verpflichteten ist es gestattet, das Kapital 
in vier auf einander folgenden einjährigen Terminen, von dem Ablaufe der 
Kündigungsfrist an Arrechner, zu gleichen Theilen abzutragen; doch ist der Be- 
rechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, welche mindestens 
Einhundert Thaler betragen. Der jedesmalige Rückstand isi mit fünf Prozent 
jährlich zu verzinsen. 
Den Parteien steht es frei, sich über andere Zahlungstermine und einen 
anderen Ablösungssatz zu vereinigen, jedoch darf der letztere nie den fünfund- 
zwanzigfachen Betrag der Jahresrente übersieigen. Verabredungen, welche 
dieser Porschrift zuwiderlaufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte auf 
Grund derselben nur den fünfundzwanzigfachen Betrag der Jahresrente zu 
fordern befugt ist. 
§. 20. 
Die Abfindung, welche jeder Theilnehmer durch die Auseinandersetzung 
erhalt, tritt in die Stelle der dafür aufgehobenen Theilnahmerechte oder der 
(Nr. 3404.) -
	        
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