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Die zur Herstellung und Unterhaltung aller dieser Anlagen zu machen-
den Verwendungen sind von allen Betheiligten nach Verhältniß ihrer Theilneh-
mungsrechte aufzubringen.
S. 17.
Die über das zu theilende Grundstück führenden Wege können, insoweit
es für die zweckmäßige Einrichtung des Theilungsplanes nöthig erscheint, ver-
rl und selbst aufgehoben werden, ohne daß den bei dem Gebrauche dieser
ege Betheiligten, sobald ihnen nicht ein erheblicher Nachtheil aus der Ver-
dnderung emsteht, ein Widerspruch dagegen geslattet ist.
ran Dasselbe gilt in Betreff der Verlehung von Gräben, Flüssen und
en.
g. 18.
Kein Besitzer kann genoͤthigt werden, sich einer Umlegung derjenigen sei-
ner Grundstuͤcke, welche er nicht zur Abfindung aufzuhebender Berechtigungen
abtreten muß, behufs Erlangung einer wirthschaftlichen Lage zu unterwerfen.
In Neu-Vorpommern und Ruͤgen bleibt die Umlegung vermischt unter
einander liegender Grundstuͤcke — agri intermixti — zulaͤffig, insoweit die Ver-
ordnung vom 18. November 1775. solche gestattet.
g. 19.
Eine Vereinigung der Parteien uͤber eine andere Rente als eine feste
Geldrente ist unzulaͤssig.
Alle Entschaͤdigungsrenten fuͤr aufgehobene Nutzungsrechte sind auf
den Antrag sowohl des Berechtigten als des Verpflichteten nach vorhergegan-
gener sechsmonatlicher Kündigung durch Baarzahlung des zwanzigfachen Be-
frages derselben ablösbar. eem Verpflichteten ist es gestattet, das Kapital
in vier auf einander folgenden einjährigen Terminen, von dem Ablaufe der
Kündigungsfrist an Arrechner, zu gleichen Theilen abzutragen; doch ist der Be-
rechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, welche mindestens
Einhundert Thaler betragen. Der jedesmalige Rückstand isi mit fünf Prozent
jährlich zu verzinsen.
Den Parteien steht es frei, sich über andere Zahlungstermine und einen
anderen Ablösungssatz zu vereinigen, jedoch darf der letztere nie den fünfund-
zwanzigfachen Betrag der Jahresrente übersieigen. Verabredungen, welche
dieser Porschrift zuwiderlaufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte auf
Grund derselben nur den fünfundzwanzigfachen Betrag der Jahresrente zu
fordern befugt ist.
§. 20.
Die Abfindung, welche jeder Theilnehmer durch die Auseinandersetzung
erhalt, tritt in die Stelle der dafür aufgehobenen Theilnahmerechte oder der
(Nr. 3404.) -