Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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dadurch abgelösten Berechtigungen und überkommt in rechtlicher Beziehung alle 
Eigenschaften derselben. 
Das zur Ablösung eines Nutzungsrechts abgetretene Land wird von allen 
auf dem belasteten Grundstück lastenden Hypotheken frei und dagegen den auf 
dem Nutzungsrecht haftenden Hypotheken unterworfen. 
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln sind überhaupt 
in Bezug auf die Wirkung der Theilung und das durch dieselbe begründete 
Prioilegium die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen maaßgebend und finden 
dieselben Bestimmungen auch in Bezug auf die Wirkung der Ablösung und die 
Sicherung der abgefundenen Nutzungsberechtigten Anwendung (Antkel 883. ff. 
2103. Nr. Z. Artikel 2109. des bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Die Frist zur Wahrung des dem abgefundenen Miteigenthümer oder 
Nuzungeberechtigeen. zustehenden Privilegiums beginnt mit dem Su des Thei- 
lungs= oder Ablösungs-Vertrages, beziehungsweise dem Tage des bestätigenden 
Beschlusses oder urcheus. 
In Neu-Vorpommern und Rügen und im ostrheinischen Theile des Re- 
ierungsbezirks Koblenz — mit Ausschluß der Herrschaft Wildenburg, Kreis 
Alteneirchen — haben Renten und Kapitalien, welche zur Abfindung im Thei- 
lungs= und Ablösungs-Verfahren übernommen werden, ein gesetzliches Hyppo- 
thekenrecht gegen diesenigen Grundstücke der Schuldner, welche der aufgehobe- 
nen Gemeinheit unterworfen waren, und genießen vor allen hypothekarischen 
Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches dem abgelösten Rechte zustand. 
Die Minister der Justiz und der landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
werden ermächtigt, mit Rücksicht auf die verschiedene Hypotheken-Verfassung 
der einzelnen Landestheile, den Behörden die näheren Anweisungen zu erthei- 
len, welche zur Sicherung der Rechte der Renten= und Kapitals -Empfänger 
und deren Realberechtigten erforderlich sind. 
g. 21. 
Die Grundsteuern und oͤffentlichen Lasten verbleiben auf den Grund- 
stuͤcken, auf welchen sie vor der Auseinandersetzung gehaftet haben. 
K. 22. 
In den Landestheilen des linken Rheinufers gelten rücksichtlich der 
durch die Theilung oder Ablösung veränderten Verhältnisse der Nießbraucher 
und Pächter folgende WVorschriften: 
Nießbraucher eines Miteigenthumsrechts oder einer abgelbsten 
Nutzungsberechtigung müssen sich mit dem Genusse der Abfindung 
begnügen. 
Pächter müssen sich, insofern ihnen die aufgehobene Nutzung über- 
haupt mitverpachtet war, mit der Nutzung der Landabfindung begnügen; 
ihnen fallen die Entschädigungen für vorübergehende Nachtheile zu, in 
so-
	        
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