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selben Vorschriften Anwendung, welche daselbst für die Ablösung der Real-
lasten gelten.
Die Ausführung der Geschäfte wird in den gedachten Landestheilen der
Generalkommission zu Münster hierdurch übertragen.
§. 25.
In dem ostrheinischen Theile des Regierungsbezires
Koblenz, mit Ausschluß der Herrschaft Wildenburg, Kreis Alten-
kirchen, sinden bei den Theilungen und Servitut-Ablösungen in Ansehung der
Rechte und Verbindlichkeiten dritter Personen und in Ansehung des ganzen
Auseinandersetzungs-Verfahrens, sowie der Kostenansätze, dieselben Vorschriffen
Anmwendüngz, welche daselbst für die Ablösung der Reallasten durch die Ab-
lösun bordnung vom 4. Juli 1840. und deren Ergaͤnzungen ertheilt wor-
den sind.
Die Ausfuͤhrung der Geschaͤfte wird in den gedachten Landestheilen der
Regierung zu Koblenz und dem dortigen Spruchkollegium hierdurch über-
tragen.
g. 26.
In Neu-Vorpommern und Ruͤgen finden bei den Theilungen und
Servitut--Abloͤsungen in Ansehung der Rechte und Verbindlichkeiten dritter Per-
sonen und in Ansehung des ganzen Auseinandersetzungs-Verfahrens, sowie der
Kostenansätze, dieselben Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen
in den übrigen Theilen der Provinz Pommern bei Ablösungen und Gemeinheits-
theilungen gelten.
Z Die Ausführung der Geschäfte in den genannten Landestheilen wird
hierdurch der Generalkommissson in Stargard übertragen.
S. 27.
Nutzungsberechtigungen, welche durch §. 1. des gegenwärtigen Gesetzes
für ablösbar erklärt sind, können in Zukunft nur durch schriftlichen Titel errich-
tet werden. Der fortgesetzte Besitz und eine auf denselben gestützte Verjährung
reicht in Zukunft zu ihrer Erwerbung nicht hin, auch da, wo eine solche bis-
ber noch stattfinden konnte. Der Lauf der erwerbenden Verjährung wird in
Ansehung solcher Nutzungsberechtigungen mit dem Tage, an welchem das
gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, unterbrochen.
In Ansehung der Befugniß zur Ausschließung des Antrages auf Ab-
lösung ist auch für Nutzungsrechte, welche in JZukunft errichtet werden, die
Bestimmung des §F. 6. maaßgebend.
Die nach F. 5. aufgehobenen Rechte können in Zukunft nicht wieder-
entstehen.
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