Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

Das Landgericht erklaͤrt auf schriftlichen Antrag des oͤffentlichen Mini- 
steriums und auf den Vortrag eines Berichterstatters, wenn die Vorschriften 
des Gesetzes beobachtet und die Rechte der Minderjährigen, Interdizirten, Ge- 
meinden oder öffentlicher Anstalten nicht verletzt sind, den Theilungs= oder 
ablbsungswertag durch Rathskammerbeschluß für bestätigt und für ere- 
utorisch. 
Ertheilt das Landgericht die Bestaͤtigung nicht, so weist es unter An- 
gabe des entgegenstehenden Hindernisses die Sacke an den Kommissar zur noch- 
maligen Behandlung zurück. 
n 
Ist in dem Mlane eine Veräußerung vorgesehen, so muß derselbe zu- 
gleich die Bedingungen des Verkaufs enthalten und den Notar bestimmen, 
vor welchem der Verkauf abgehalten werden soll. 
Die etwa vorkommende Loose-Ziehung erfolgt vor dem Kommissar und 
das Protokoll über dieselbe muß durch den letzteren auf dem Sekretariate des 
Landgerichts hinterlegt und der Urkunde über die Einigung angeheftet werden. 
Verkauf und Loose-Ziehung können erst nach Bestätigung des Plans 
vorgenommen werden. 
S. 17. 
Jeder Betheiligte ist befugt, eine Ausfertigung des für exekutorisch er- 
klärten Theilungs= oder Ablöôsungsvertrags oder auch einen seine Rechte be- 
treffenden Auszug desselben, mit der exekutorischen Klausel versehen, auf seine 
Kosten von dem Sekretariate zu verlangen. 
g. 18. 
Wenn die Einigung vor dem Regierungs-Kommissar nicht bewirkt wird, 
so hat derselbe dies Burh eine Verhandlung Feshustellen und die sämmtlichen 
Verhandlungen des Verfahrens sind durch die Regierung ohne Verzug auf 
dem Sekretariate des Landgerichts zu binterlegen. 
Alsdann ist jeder Berzellcgt zur Anstellung der gerichtlichen Klage befugt. 
Der Kommissar kann sein Verfahren schon vor Anlegung des #emn= 
oder Ablbsungsplans schließen, wenn er keine Aussscht has, die Parteien zu 
vergleichen. 
S. 19. 
Die Verfügungen, durch welche der Kommissar zu Terminen einladet, 
sowie die sonstigen Zustellungen, läßt derselbe durch Vermittelung der Lokal- 
Verwaltungs-Behöbrden, durch vereidete Boten oder durch die M#, insofern 
dadurch Kosten erspart werden, behändigen. Die Justellung geschieht an den 
Vorzuladenden in Person oder in dessen Wohnung; wird in der Wohmng 
Jabrgang 1851. (Nr. 3105.) 53 weder
	        
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