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ständigen zustellen zu lassen und den übrigen Anwalten durch Amvaltsakt
anzuzeigen, und es ist weiter nach §. 43. zu verfahren.
S. 46.
Nachdem die Sachverständigen ihr Gutachten auf dem Sekretariate des
Landgerichts hinterlegt haben, fertigt der Kommissar unter ihrer Zuziehung den
Theilungs= oder Ablbsungsplan, läßt, insofern eine Landtheilung in Natm oder
eine Landabfindung darin vorgesehen ist, diese nach dem Plane abstecken und
legt den Plan auf dem Sekrekariate nieder.
Der Anwalt des Klägers hat eine von dem Sekretariate beglaubigse
Kopie des Planes, so wie der etwa dazu gehörigen Karte bei dem Vor-
steher der Gemeinde, in deren Bezirk die Grundstücke liegen, zur Einsiche der
Betheiligten zu hinterlegen; daß dies geschehen, wird von dem Gemeinde-Vor-
steher auf der bei ihm #interlegten Abschrift beglaubigt. Gehbren die Grund-
stücke zu mehreren Gemeinden, so ist die Gemeinde, bei deren Vorsteher die
Hinterlegung geschehen soll, von dem Kommissar bei Niederlegung des Planes
auf dem Sekretariate zu bestimmen.
F. 47.
Der Anwalt des Klägers hat die nach dem vorigen Paragraphen ge-
schehenen Hinterlegungen den übrigen Anwalten durch Anwaltsakt, und den
vorgeladenen Parkeien, welche keinen Anwalt bestellt haben, durch Gerichts-
vollzieherakt anzuzeigen, mit der Aufforderung an jeden Betheiligten, binnen
einem Monate von dem Gutachten und dem Theilungs= oder Ablbsungsplane
Einsicht zu nehmen und, im Falle er gegen den Plan Einwendungen geltend
machen wolle, in dieser Frist Einspruch zu erheben, widrigenfalls angenommen
werde, er genehmige den Pan.
Im Falle eine öffentliche Ladung zum Verfahren stattgefunden hat, ist
die obige Anzeige und Aufforderung in derselben Weise, wie nach §F. 30. die
Klage, zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung muß alsdann die Bezeichnung
den Grundsüäcke, auf welche sich das Verfahren erstreckt, nach dem Kataster
enthalten.
S. 45.
Ein Einspruch gegen den Theilungs= und Ablösungsplan muß schriftlich
und unter Angabe der Gründe und Beifügung der Beweisslücke durch den
Anwalt auf dem Sekretariate angebracht werden.
K. 49.
Wenn nach Niederlegung des Plans ein Behheiligker, welcher bis dahin
nicht im Verfahren vertreten war, Ansprüche und Einwendungen gegen den
Plan erheben will, so kann dies nur auf dem Wege des Einspruchs gegen den
Plan geschehen. Di
ie-