Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Dieser Einspruch muß zugleich die Anwaltsbestellung enthalten, und es 
wird über denselben in gleicher Weise, wie über sonstige Einsprüche egen den 
Rlan und Lleichzeito mit denselben entschieden. In Ansehung der Sach das 
verspärene eitreten entstehenden Kosten findet die Bestimmung des F. 41. An- 
wendung. 
K. 50. 
Im Falle der Kommissar der Ansicht ist, daß eine Theilung der gemein- 
schaftlichen Grundstücke in Natur vorzunehmen, oder daß eine Landabfindung 
zu gewähren sei, muß derselbe vor Hinterlegung des Theilungs= oder Abls- 
sungsplans einen Termin bestimmen, in welchem er das Gutachten der Sach- 
verständigen über Vermessung und Bonitirung und nach Befinden auch einen 
vorldufigen Ablösungs= oder Theilungsplan an Ort und Stelle den Parteien 
zur Aeußerung vorlegen werde. Diese Verfügung wird auf dem Sekretariate 
#ur Kenntniß der Anwalte hinterlegt und von dem Anwalte des Klägers den 
brigen Anwalten vierzehn Tage vor dem Termine angezeigt. Der Kommis- 
sar kann zu dem Termine, in welchem ein vorläufiger #n vorgelegt werden 
soll, die Er#e#zen der Landabfindungen soweit abstecken lassen, als es ihm zum 
Verständniß der Betheiligten erforderlich scheint. 
Auch in den Fällen, wo eine Theilung in Natur oder eine Landabfin- 
dung nicht eintritt, kann der Kommissar, wenn er es für zweckmaßig erachtet, 
einen vorlaͤufigen Plan fertigen und den Betheiligten in obiger Weise zur Er- 
klaͤrung vorlegen. 
Werden Einwendungen gegen die Vermessung und Bonitirung oder 
gen den vorläusigen Pan erhoben, so nimmt der Kommissar darauf bei 
Hng des schließlichen Planes die ihm geeignet scheinende Rücksichr. 
4 51. 
Wenn seit der letzten der im K. 47. vorgeschriebenen Zustellungen, Be- 
kanmmachungen und Anheftungen ein Monat verstrichen ist, ohne daß Ein- 
spruch erhoben worden, so erstattet der Kommissar dem Landgericht in der 
athskammer Bericht. Dasselbe ertheilt, wenn die Vorschriften des Gesetzes 
erfüllt und die Rechte der Minderjährigen, Interdizirten, Gemeinden oder öffent- 
lichen Anstalten nicht verletzt sind, nach Anhörung des öffentlichen Ministeriums 
dem Plane die Bestätigung und erklärt ihn für exekutorisch. Im entgegenge- 
setzten Falle wird die Sache an den Kommissar zurückgewiesen. 
K. 52. 
Ist Einspruch erhoben, so verweist der Kommissar nach Ablauf der Fri- 
sten die Sache für sämmtliche Parreien in eine von ihm zu bestimmende Sitzun 
detz Landgerichts, in welcher in dem Verfahren für summarische Sachen na 
Vortrag der Anwalte und Antrag des öffentlichen Ministeriums zu enrscheiden 
ist. Werden die Einsprüche verworfen und sind die Vorschriften des Gesetzes 
(N.. 3403.) 34* erfuͤllt
	        
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