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jedoch ein Urtheil erster Instanz, welches den Verkauf oder die Looseziehung
verordnet, oder das Resultat des Verfahrens anderweit festisetzt, noch nicht er-
gangen ist, so kann die Prozedur bei Gericht nicht fortgesetzt werden; der be-
treibende Theil muß den Antrag zum Versuch der Einigung an die Regierung
stellen und, wenn das Vorverfahren nicht zur Einigung führt, eine neue Klage
nach den Vorschriften dieses Gesetzes erheben.
Die durch Vergleich oder rechtskräftige Entscheidung in dem früheren
Przesse getroffenen Festsetzungen über die Theilnehmungsrechte bleiben gültig.
Ist bereits durch ein Urtheil erster Instanz der Verkaaf= oder die Loose-
ziehung verordnet, oder das Resultat des Verfahrens anderweit fesigesetzt, so
wi die Sache in den vor dem gegenwärtigen Gesetze geltenden Formen er-
edigt.
g. 72.
Die Bestimmungen des Nheinischen Prozehverfahrens kommen zur An-
wendung, soweit das gegenwärtige Gesetz eine Abc#derung nicht enthdle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Inssegel.
Gegeben Warschau, den 19. Mai 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober-Hosbuchdruckerel.
(Nudolph Decker.)