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Jedoch erfolgt die Verhandlung und Entscheidung in dem für das
Königlich Preußische Ober-Tribunal bestehenden Prozeß-Verfahren.
Artikel 3.
Die richterlichen Entscheidungen des Königlich Prenßischen Ober-Tribu-
nals in den aus dem Herzogkhume Anhalt -Bernburg an dasselbe gelangen-
den Strassachen und Disziplinarsachen der Richter ergchen unter der Formel:
in Gemäßheit des zwischen Sr. Majesiät dem Könige von Preußen
und Sr. Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg geschlossenen
Staats-Verfrages vom 22. Februar 1851.
Artikel 4.
Die Verrichtungen der Staats-Anwaltschaft bei dem gedachten Ober-
Tribunal werden auch in den aus dem Herzogthume Anhalt-Bernburg an das-
selbe gelangenden Sachen durch die Königlich Preußische Staats-Anwallschaft
bei dem Ober-Tribunal wahrgenommen.
Artikel 5.
In den aus dem Herzogkhume Anhalt-Bernburg an das Königlich Preu-
ßische Ober-Tribunal gelangenden Strafsachen und Disziplinarsachen der Rich-
ker haben nur die bei dem letzteren angestellten Rechtsanwälte das Reche, die
Angeschuldigten vor dem Gerichtshofe zu vertreten. Die Gebühren derselben
sind nach der Preußischen Gebühren-Taxe in Ansatz zu bringen.
Artibel 6.
Der Herzoglich Anhalt-Bernburgschen Staats-Regierung steht auf die
Organisarion und die Besetzung des Königlich Preußischen Ober-Tribunals eine
Einwirkung nicht zu.
Artikel 7.
Insoweit die Herzogliche Staats-Regierung eine Auskunft über die Lage
einer oder der anderen der aus dem Herzogthume Anhalt-Bernburg an das
Königlich Preußische Ober-Tribunal gelangen Sachen bedürfen sollte, wird
dieselbe darüber mit dem Königlich Preuß-ischen Justiz-Ministerium in Kommu-
nikation treten, durch welches die erforderlichen Verfügungen alsdann an das
gedachte Ober-Tribunal ergehen.
Artikel 8.
Die Herzoglich Anhalt-Bernburgsche Staats-Regierung verpflichret sich,
in Rücksicht auf die von dem Kniglich Preußischen Ober-Tribunal als höch-
stem Gerichtshofe in Strafsachen und in Dieziplinarsachen für Richter für das
Herzogthum Anhalt-Bernburg zu übernehmenden Arbeiken, an die Koniglich
Preußische Staakskasse eine angemessene Summe jährlich zu zahlen.
Die Feststellung dieser Summe bleibt besonderer Veräbrebung, welche
bezüglich des Herzogthums Anhalt-Bernburg dem Landtage vorzulegen ist, vor-
behalten. Bis letztere erfolgt, wird das Königlich Preußische Ober-Tribunal
in