Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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1) nach einer Dienstzeit von mindestens 21 Jahren, oder 
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Milikair= 
Ehrenzeichens, oder 
3) durch 
a) Verwundung vor dem Feinde, 
b) Beschädigung bei unmittelbarer Ausübung des eigentlichen Mili- 
tairdienstes (also mit Ausschluß von Oekonomie= oder Aufwarte- 
diensten), oder 
P) gänzliche Erblindung in Folge einer während des aktiven Milikair= 
dienstes überstandenen kontagiösen Augenkrankheit 
völlig erwerbsunfähig geworden sind. 
K. 9. 
Die Invalidenpension zweiter Klasse erhalten Ganzinvalide, wenn sie 
entweder 
1) nach einer Oienstzeit von mindesiens 15 Jahren, oder 
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Milirair= 
Ehrenzeichens, oder 
3) durch » 
a) Verwundung vor dem Feinde, 
b) Beschädigung bei unmittelbarer Ausübung des Dienstes, oder 
P)eine während des aktiven Dienstes überstandene kontagibse Augen- 
krankheit 
größtentheils erwerbsunfähig geworden find. 
F. 10. 
Die Invalidenpension dritter Klasse erhalten Ganzinvalide, wenn sie 
enkweder 
1) nach einer Oienstzeit von mindestens 12 Jahren, oder 
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair- 
Ehrenzeichens, oder 
3) durch eine der im F. 9. unter Nr. Z. a. D. c. bezeichneten Ursachen 
theilweise erwerbsunfahig geworden sind. 
S. 11. 
Die Invalidenpension vierter Klasse erhalten Ganzinvalide, wenn sie 
entweder 
) nach einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren, oder 
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair= 
Ehrenzeichens, oder 
3) durch eine der im §. 9. unter Nr. J. a. b. c. bezeichneten Ursachen 
Ganzinvalide geworden sind. 
F. 12. 
Invalide, welche versiümmelt oder ganz erblindet sind (G. 13.), werden 
unter allen Umständen als völlig erwerbsunfähig angesehen. 
K. 13.
	        
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