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1) nach einer Dienstzeit von mindestens 21 Jahren, oder
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Milikair=
Ehrenzeichens, oder
3) durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
b) Beschädigung bei unmittelbarer Ausübung des eigentlichen Mili-
tairdienstes (also mit Ausschluß von Oekonomie= oder Aufwarte-
diensten), oder
P) gänzliche Erblindung in Folge einer während des aktiven Milikair=
dienstes überstandenen kontagiösen Augenkrankheit
völlig erwerbsunfähig geworden sind.
K. 9.
Die Invalidenpension zweiter Klasse erhalten Ganzinvalide, wenn sie
entweder
1) nach einer Oienstzeit von mindesiens 15 Jahren, oder
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Milirair=
Ehrenzeichens, oder
3) durch »
a) Verwundung vor dem Feinde,
b) Beschädigung bei unmittelbarer Ausübung des Dienstes, oder
P)eine während des aktiven Dienstes überstandene kontagibse Augen-
krankheit
größtentheils erwerbsunfähig geworden find.
F. 10.
Die Invalidenpension dritter Klasse erhalten Ganzinvalide, wenn sie
enkweder
1) nach einer Oienstzeit von mindestens 12 Jahren, oder
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair-
Ehrenzeichens, oder
3) durch eine der im F. 9. unter Nr. Z. a. D. c. bezeichneten Ursachen
theilweise erwerbsunfahig geworden sind.
S. 11.
Die Invalidenpension vierter Klasse erhalten Ganzinvalide, wenn sie
entweder
) nach einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren, oder
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair=
Ehrenzeichens, oder
3) durch eine der im §. 9. unter Nr. J. a. b. c. bezeichneten Ursachen
Ganzinvalide geworden sind.
F. 12.
Invalide, welche versiümmelt oder ganz erblindet sind (G. 13.), werden
unter allen Umständen als völlig erwerbsunfähig angesehen.
K. 13.