Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 13. 
Invalide, denen die Pension erster Klasse zusteht, erhalten, wenn sie 
verstuͤmmelt oder ganz erblindet sind, ohne Unterschied der Charge, eine 
Pensionszulage und zwar: « 
beim Verlust beider Arme von 3 Rthlr. 15 Sgr. monatlich 
- des rechten Armes 2 — " - 
7 
des linken Armes 1 15 
beider Füße 2 15 
- - eeines Fußes 1 — 
bei völliger Blindheit beider Augen 2 15 
F. 14. 
Tritt der Dienstzeit, welche den Anspruch auf eine der höheren Pensions- 
Klassen begründet (§F. 8 — 11. Nr. 1.), nicht der für diese Penssonsklasse 
erforderliche Grad der Erwerbsunfahigkeit G. 7.) binzu, so wird nach dem 
Maaße der letzteren die Pension einer geringeren Klasse bewilligt. 
K. 15. 
Diejenigen Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister, welche zur 
Pension erster Klasse berechtigt sind, erhalten slatt derselben 
nach 30fähriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 10 Rthlrn., 
- 2- - 2- - - 2 - 
50 - 15 
g. 16. 
In die Invalidenhaͤuser und Invalidenkompagnieen werden nur solche 
Ganzinvalide aufgenommen, welche Anspruch auf die Pension erster Klasse 
haben. Vorzugsweise sind darunter diejenigen zu berücksichtigen, welche einen 
Arm oder Fuͤß, oder beide Arme oder Füße verloren haben, oder auf beiden 
Augen erblindet sind. Für die Aufnahme in ein Invalidenhaus ist maaß- 
gebend, daß die Invaliden nur zum vierten Theile der etatsmäßigen Mann- 
schaft des Hauses verheirathet sein und Kinder über 14 Jahre nicht bei sich 
haben dürfen. 
C. Bestimmungen für Halb= und Ganzinvalide. 
S. 17. 
Neben der Erfüllung der in den G. 3. und 8— 11. unter Nr. 1. 
bestimmten Dienstzeit überhaupt, müssen die im F. 6. unter Nr. 1., 2. und 3. 
genannten Militairpersonen die von ihnen erdiente Charge beziehungsweise 
(§. 8. Nr. 1.) 10 Jahre, (§S. 9. Nr. 1.) 60 Jahre, (K. 10. Nr. 1.) 4 Jahre 
und (G. 3. und 11. Nr. 1.) 1 Jahr lang im Etat bekleidet haben. Bei 
Wicefeldwebeln und Sergeanten genügt es jedoch, wenn dieselben nur resp. 
10, 6 und 4 Jahre lang als Avancirte und darunter 1 Jahr lang als Wice- 
(N.. 3107.) feld-
	        
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