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g. 13.
Invalide, denen die Pension erster Klasse zusteht, erhalten, wenn sie
verstuͤmmelt oder ganz erblindet sind, ohne Unterschied der Charge, eine
Pensionszulage und zwar: «
beim Verlust beider Arme von 3 Rthlr. 15 Sgr. monatlich
- des rechten Armes 2 — " -
7
des linken Armes 1 15
beider Füße 2 15
- - eeines Fußes 1 —
bei völliger Blindheit beider Augen 2 15
F. 14.
Tritt der Dienstzeit, welche den Anspruch auf eine der höheren Pensions-
Klassen begründet (§F. 8 — 11. Nr. 1.), nicht der für diese Penssonsklasse
erforderliche Grad der Erwerbsunfahigkeit G. 7.) binzu, so wird nach dem
Maaße der letzteren die Pension einer geringeren Klasse bewilligt.
K. 15.
Diejenigen Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister, welche zur
Pension erster Klasse berechtigt sind, erhalten slatt derselben
nach 30fähriger Dienstzeit eine monatliche Pension von 10 Rthlrn.,
- 2- - 2- - - 2 -
50 - 15
g. 16.
In die Invalidenhaͤuser und Invalidenkompagnieen werden nur solche
Ganzinvalide aufgenommen, welche Anspruch auf die Pension erster Klasse
haben. Vorzugsweise sind darunter diejenigen zu berücksichtigen, welche einen
Arm oder Fuͤß, oder beide Arme oder Füße verloren haben, oder auf beiden
Augen erblindet sind. Für die Aufnahme in ein Invalidenhaus ist maaß-
gebend, daß die Invaliden nur zum vierten Theile der etatsmäßigen Mann-
schaft des Hauses verheirathet sein und Kinder über 14 Jahre nicht bei sich
haben dürfen.
C. Bestimmungen für Halb= und Ganzinvalide.
S. 17.
Neben der Erfüllung der in den G. 3. und 8— 11. unter Nr. 1.
bestimmten Dienstzeit überhaupt, müssen die im F. 6. unter Nr. 1., 2. und 3.
genannten Militairpersonen die von ihnen erdiente Charge beziehungsweise
(§. 8. Nr. 1.) 10 Jahre, (§S. 9. Nr. 1.) 60 Jahre, (K. 10. Nr. 1.) 4 Jahre
und (G. 3. und 11. Nr. 1.) 1 Jahr lang im Etat bekleidet haben. Bei
Wicefeldwebeln und Sergeanten genügt es jedoch, wenn dieselben nur resp.
10, 6 und 4 Jahre lang als Avancirte und darunter 1 Jahr lang als Wice-
(N.. 3107.) feld-