— 408 —
feldwebel oder Sergeanten im Etat gedient haben. Wird die fuͤr die Charge
bestimmte Dienstzeit nicht erreicht, so erfolgt die Bewilligung der Pension der
nächstfolgenden geringeren Charge.
5. 18.
Auf Soldaten, welche bei den Uebungen der Landwehr durch Beschädi-
gung bei unmittelbarer Ausübung des Dienstes halb= oder ganz invalide werden,
finden die Bestimmungen der S#. 3. bis einschließlich 17. ebenfalls Anwendung,
jedoch nur dann, wenn die Beschädigung während oder am Schlusse der Uebung
festgestellt und die darauf zu gründenden Ansprüche innerhalb der nächsten
6 68 nach beendigter Uebung angemeldet werden.
S. 19.
Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes befin-
den, haben, wenn sie invalide werden, keinen Anspruch auf die Wohlthaten
dieses Gesetzes. Jedoch kann denselben, wenn bei ihnen eine der Voraussetzun-
en vorhanden ist, welche fuͤr andere Invaliden den Anspruch auf eine Pen-
— der ersten oder zweiten Klasse begründen (. 8. und 9.), eine Unterstuͤtzung
von Einem Thaler monatlich gewährt werden.
§. 20.
Die Versorgungsansprüche, welche ein Soldat nach den vorstehenden
Bestimmungen (88. 3. bis 17.) zu haben glaubt, muß derselbe vor seiner Ent-
lassung zur Prüfung und Feststellung anmelden. Geschieht dies nicht, so kön-
nen Ansprüche, welche spater etwa erhoben werden möchten, nur nach den Be-
siummungen des Abschnitts II. dieses Gesehes beurtheilt und behandelt werden.
Eine Verzichtleisiung auf Invaliden-Wohlthaten darf bei der Entlassung aus
dem Soldatenstande weder gefordert, noch angenommen werden.
Abschnitt lI..
Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung ganz invalide
werden.
g. 21.
Soldaten, welche erst nach ihrer Entlassung ganz invalide werden, er-
halten die Invalidenpension vierter Klasse G. 60.), jedoch nur dann, wenn sie
entweder:
4) im Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair-Ehrenzeichens
sind, oder wenn
2) ihre Invalidität durch
a) Ver-