Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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. 25. 
Der Civilversorgungsschein (§#. 4., 5., 22., 24.) darf solchen Halb= oder 
Ganzinvaliden nicht ertheilt werden, welche an der Epilepsie leiden. 
K. 26. 
Alle bisherigen Bestimmungen, welche nicht im Einklange mit dem ge- 
enwärtigen Gesetze stehen, sind aufgehoben. Das letztere hat keine rückwir- 
ende Kraft, und findet mithin nur auf diejenigen Soldaten Anwendung, welche 
von jetzt ab als invalide anerkannt werden. 
g. 27. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Kriegsminister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam-Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Gimonzs. v. Stockhausen. 
v. Raumer. v. Westphalen. 
  
(Nr. 3408.)
	        
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