Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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in den einzelnen aus dem Herzogthume Anhalt-Bernburg zu seiner Entscheidung 
gelangenden Sachen die in den Preußischen Gesetzen bestimmten Gebührensätze 
um Ansatz bringen. Ein Verzeichniß dieser Gebühren, sowie etwaiger baaren 
Auslagen, wird alljährlich der Herzoglich Anhalt-Bernburgschen Staats-Regie- 
ung mitgetheilt werden und diese verpflichtet sich, den Betrag derselben auch 
dann, wenn die Gebühren durch die Anträge der Staacs-Anwaltschaft entstan- 
den sind, oder wenn die zur Zahlung der Gebühren verpflichtete Parthei zah- 
lingsunfähig ist, an die Königlich Preußische General-Staatskasse zu Berlin 
abzuführen. 
Artikel 9. 
Die Ausführung des Verrages erfolgt mit dem 1. April 1851. 
Von dem Vertrage zurückzutreten soll jedem der beiden kontrahirenden 
Theile nach zehn Jahren, und von da ab jederzeit nach einjähriger Kündigung 
zustehen. 
Artikel 10. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Rakifika- 
tion vorgelegt und sollen die Ratifikations-Urkunden binnen vier Wochen i 
Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen 
Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. 
Geschehen Berlin, den 22. Februar 1851. 
(L. S.) Friedrich Hellwig. (I. S.) Reinhold Petri. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm Bischoff. 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden, und hat die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden vom 3. und 6. März d. J. bereits stattgefunden. 
  
Rodigirt im Büreau des Staats-Minlsterlums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-ofbuchdruckerer. 
(Rudolph Decker.)
	        
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