— 416 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 24.
(Nr. 3412.) Statut des Graditzer Deichverbandes. Vom 4. Juni 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Graditzer
Elbniederung Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines
Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Elbe zu einem Deichverbande zu
vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten
erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deich-
wesen vom 28. Januar 1848. W. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre
1848. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Graditzer Deichverband“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
Erster Abschnitt.
. 1.
In der am rechten Elbufer vom Triestewitzer Windmuͤhlenberge bis zum Umfang und
Rosenfelder Seeberge sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer aller —
eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung des. "
bei einem Wasserstande von 21 Fuß 6 Zoll am Torgauer Pegel der Ueber-
schwemmung unterliegen würden, mit Ausschluß der gegenwärtig im Besitze des
Kniglichen Militairfiskus befindlichen Grundstücke, zu einem Deichverbande
vereinigt.
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Torgau.
K. 2.
Dem Dieichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich von
dem Triestewitzer Windmühlenberge ab bis zur Lünette Werdau auf 25 Fuß
Jahrgang 1851. (Nr. 3412.) 57 Hoͤhe
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1851.