Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Hoͤhe und von der Luͤnette Zwethau bis zu dem auf der Mitte zwischen der 
Lünette und dem Seeberge befindlichen Knie auf 24 ug anzulegen und zu 
unterhalten, mit einer Kronenbreike von 6 Fuß, einer drelfüßigen mit Rasen 
n- vorderen Böschung und einer zweifüßigen mit Gras besäeten hinteren 
öschung. 
Von dem gedachten Knie unterhalb der Lünette Zwethau bis zum See- 
berge ist der im Jahre 1850. zerstörte Deich als Sommerdeich von der Ort- 
schaft Zwethau in Gemäßheit des Resolutes vom 20. Mai 1850. und der 
spcteren Verabredungen der Betheiligten auf 17 Fus Höhe am Torgauer 
Pegel mit einer Kronenbreike von 6 Fuß, einer dreifüßigen vorderen Böschung 
und einer vierfüßigen hinteren Böschung herzustellen und demnächst vom Deich- 
verbande zu unterhalten. 
Statt des 17füßigen Deiches bleibt es dem Verbande unbenommen, 
künftig nach Befinden auch einen 24 Fuß hohen Deich mit den Dimensionen 
der übrigen Deiche anzulegen. 
Diese Deichlinie ist auf die im Archiv der Regierung zu Merseburg depo- 
nirte lichoglaphirt Elbstromkarte Blatt 10. bis 12. in rother Farbe aufgetragen. 
Sollte durch spaͤtere Erfahrungen eine groͤßere Hoͤhe oder Staͤrke des 
Deiches zum Schutze gegen den höchsien Wasserstand geboten werden, so ist 
Lesele nach den Anordnungen der Staatsbehörden vom Deichverbande herzu- 
ellen. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
drr Pobscherkon dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere 
erpflichtete. 
Der Verband hat diejenigen, welche zur normalmäßigen Herstellung der 
Deichlinie in Folge der Order vom 25. April 1845. bereits Mittel aufgewandt 
haben, dafür soweit zu entschädigen, als ein solcher Aufwand nicht zur Her- 
stellung zerstörter Deiche hätte stattfinden müssen. 
Den Deich von der Lünette Werdau bis zur Lünette Zwethau einschließ- 
lich erhält der Königliche Militairfiskus ohne Zuthun des Deichverbandes. 
g. 3. 
Die Anlegung und Unterhaltung der Entwaͤsserungsgraͤben in der Nie- 
derung ist auch fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bisher 
oblag. 
Die regelmaßige Räumung der Hauptgräben wird aber unter die Kon- 
trolle und Schau der Deichverwaltung gestellt. Das Wasser der Hauptgräben 
darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Privappersonen 
weder aufgestaut noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme 
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
S. 4.
	        
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