Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Koͤnig- 
lichen Regierung in Merseburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
g. 6. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungsanlagen wird für jetzt auf jährlich zwei Silbergroschen sechs 
Pfennige für den Normalmorgen festgesetzt. 
Wem die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrie- 
ben und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namenllich gilt dies auch 
für die Kosten der ersten normalmäßigen Herstellung des ganzen Deiches, bis 
zu deren Vollendung in der Regel jährlich mindestens der vierfache Betrag 
der gewöhnlichen Deichkassenbeiträge einzuziehen ist. 
F. 7. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von 5000 Thalern zu einem Reservefonds gesammelt 
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht 
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein 
für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungsfosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
g. 8. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeieräge. sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
C. 9. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution 
ehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am 
#ql Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
S. 10. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich 
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken; s 
(Nr. 3412.) 1
	        
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