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ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisiensfällen vor den-
selben den Vorzug.
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den offentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution er-
zwungen werden. Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder
andere Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwal-
tung auch an den in dem Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten,
bis ihr die Besitzveränderung zur Berichtigung des Beichkatasters angezeigt und
so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfol-
en kann.
9 Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn-
stücke verhälmmihmäáßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min-
destens Einen Pfennig jährlich.
S. 11.
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden:
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen
werden;
5) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth-
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer-
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund-
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen;
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge-
treten werden;
1) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um
mehr als die Hälfte verringert hat, und die Wiederherstellung in den
früheren Zustand unverhältnihmäßige Kosien veranlassen würde.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor-
gedachten Gründen entscheidet das Deichamt.
G. 12.
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Veränderungen
im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im H. 11. gedachten Fällen
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwalumg
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten
des Deichamtes angeordnet werden.
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich-
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeordnet
wer-