Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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ch innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde duͤrfen Badume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
e) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptégräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen, und müfssen 
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen bogegen zufällt, binnen vier 
Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Erndte 
erfolgte, binnen vier Wochen nach der Erndte, bis auf Eine Ruthe 
Entfernung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen kann 
der- Feippnam die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs 
abändern; 
1) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Oeichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden. 
K. 23. 
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungene 
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und ebensoweit vorlängs des Deichfußes das Auffsetzen 
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans- 
port der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen; 
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes 
nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
b) Flügeldeiche, hochstämmige Baume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König- 
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschränken; 
c) auch Planzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen- 
den Landecken, welche die Irregularitaͤt des Flußbettes befoͤrdern wuͤr- 
den, können von der Strompolizei-Behörde unkersagt werden. 
Ausnahmen von den in den #. 22. und 23. gegebenen Regeln können 
in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestarter 
werden. 
g. 24. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den 
Schutz= und Meliorations = Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen 
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Mate- 
rialien an Sand, Lehm, Rasen rc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme der- 
selben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. 
S. 25. 
Wird innerhalb einer Enffernung. von zehn Rurhen vom Stromufer oder 
vom Deichfuße eine Mlanzung im Vorlande von der Deichverwaleung als 
noth-
	        
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