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G. 51.
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu be= 6.D#0 Delch-
schließen, soweit dieselben nicht ausschlietzlich dem Deichhauptmann oder dem zur.
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Be-
schlüsse erfolgt durch den Deichhauptmann.
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf-
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen.
C. 52.
Das Oeichamt besteht aus sieben Mitgliedern, ndmlich:
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden,
b) dem ODeichinspektor, und
c) fünf Repräsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften des
folgenden Abschnitts gewählt werden.
S. 53.
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An-
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt
von dem Deichhauptmann außerordentlich berufen werden.
Die Berufung muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglie-
der verlangt wird.
G. 54.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte ei
für allemal festgestellt.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver-
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie
Tage vorher statthaben.
S. 55.
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme
hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An-
hl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf
iese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(N. 3412.) 59 g. 56.