Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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G. 51. 
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu be= 6.D#0 Delch- 
schließen, soweit dieselben nicht ausschlietzlich dem Deichhauptmann oder dem zur. 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Be- 
schlüsse erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
C. 52. 
Das Oeichamt besteht aus sieben Mitgliedern, ndmlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden, 
b) dem ODeichinspektor, und 
c) fünf Repräsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften des 
folgenden Abschnitts gewählt werden. 
S. 53. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt 
von dem Deichhauptmann außerordentlich berufen werden. 
Die Berufung muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglie- 
der verlangt wird. 
G. 54. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte ei 
für allemal festgestellt. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie 
Tage vorher statthaben. 
S. 55. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme 
hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An- 
hl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
iese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
(N. 3412.) 59 g. 56. 
 
	        
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