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1) über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von funfzig Thalern
oder mehr betreffen (GF. 33 d.).
S. 60.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mirtel
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu-
stellen sind;
b.) 8 den Projekten uͤber den Bau neuer Deiche und Schleusen, uͤber die
rhoͤhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und uͤber den Ver-
schluß von Deichbruͤchen;
c) zur Veraͤußerung von Grundstuͤcken des Verbandes;
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichinspektors.
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera-
tionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls er-
höhet werden.
F. 61.
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wählen jährlich
zwei Deputirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müssen.
Jeder der übrigen Reprdsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen.
Die Repräsentamen sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter auch
außerhalb der Sitzungen des Oeichamtes die Interessen des Deichverbandes
u überwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen
Mngel. sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhaupt-
mann oder dem Deichamte vorzutragen.
Sechster Abschnitt.
. 62.
Behufs der Wahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte Wahl der
wird die zum Oeichverbande gehörende Niederung in vier Bezirke eingetheilt, Sh
von welchen bei dem Deich-
der isie Bezirk sämmtliches fiskalisches Grundeigenthum umfaßt und 2
MRepräsentanten,
2te aus den Feldmarken Werdau und
Eulenau besteht und . . . 1
Ite aus den Feldmarken Zschackau, Zeckritz
und der Dorffeldmark Kreyschau und 1
4te aus dem Rittergute und dem Dorfe
Zwethau besteht und . 1 ,,
Summa 5 Repraͤsentanten
und eine gleiche Zahl von Stellvertretern auf sechs Jahre waͤhlt.
(Nr. 3412.) Alle