Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel und zwar das erste Mal 1, das 
zweite und dritte Mal 2, aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. 
besi Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
estimmt. 
Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. Wählbar ist jeder 
großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht 
durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unkerbeamter des Ver- 
bandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre 
Wirkung. 
ater und Sohn, sowie Bruͤder, duͤrfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewaͤhlt, so wird der 
Aeltere allein zugelassen. 
S. 63. 
Die Vertreter des Fiskus werden von den betreffenden Verwaltungs-= 
behoͤrden ernannt. 
Die Repraͤsentanten der uͤbrigen Bezirke werden in jedem Bezirke nach 
absoluter Stimmenmehrheit von denjenigen Deichgenossen gewaͤhlt, welche min- 
destens zehn Normalmorgen nach dem Deichkatasier versteuern. 
er mit einer Flaͤche von 10 bis zu 20 Morgen katastrirt ist, hat Eine 
Stimme, wer 20 Morgen bis zu 30 Morgen versteuert, zwei Stimmen u. s. w. 
Niemand kann jedoch fuͤr seine Person mehr als zehn Stimmen abgeben. 
S. 64. 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den 
vorgeschriebenen Grundbesitz hat, mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im Rück- 
stande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges 
Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, 
desgleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
Grundstücke von zehn und mehr Normalmorgen, und dürfen dasselbe durch 
ihre gesetzlichen Vernrerer oder durch Bevollmächtigte ausüben. Andere Be- 
sitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen ande- 
ren stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmäch- 
tigen. Gehör ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
Einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben. 
F. 65. 
Dii Liste der Wähler wird mit Hülfe der Gemeindevorsteher von dem 
Deichhauptmann, und bis dahin, daß dieser verpflichtet ist, von einem Kom- 
missarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahlkommissarien ernennt. 
„Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren zur 
öffenrlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit kanm 
jeder
	        
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