Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3363.) Privilegium wegen Ausgabe von 700,000 Rthlr. Obligationen der Magde- 
burg-Halberstädter Eissenbahn-Gesellschaft. Vom 10. Mäzg 1881. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 16c. 
Nachdem von Seiten der unterm 14. Januar 1842. von Uns bestrigren. 
MWeseburg-Oalbersiädter Eisenbahn-Gesellschaft (Gesetz-Sammlung für 1842. 
S. 58.) darauf angetragen ist, ihr zur Beschaffung der zur Ausführung noth- 
wendigen Bauten, zur Vervollständigung ihrer Betriebsmittel und zum Bau 
des zweiten Geleises zwischen Magdeburg und Oschersleben nöthigen Geldmit- 
tel die Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener 
Obligationen, jede zu Einhundert Thalern, im Betrage von 700,000 Rehlr. 
gestatten, so ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 29. des Statuts der Ge- 
seuthaft und des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Pa- 
pieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Ingaber enthalten, durch 
gegemwärtige Urkunde Unsere landesherrliche Genehmigung ur Erhöhung des 
nlage-Kapitals der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft um die 
Summe von 700,000 Rthlr. und zur Emission von 7000 Stück Obligationen 
zu Einhundert Thalern unter nachstehenden Bedingungen: 
F. 1. 
Die zu emiktirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern 
nach dem sub A. beigefügten Schema ausgefertigt und von den drei ordent- 
** lichen Direktoren und dem Rendanten der Gesellschaft unterzeichnet. 
g. 2. 
Die Obligationen tragen vier Prozent Zinsen. Zu deren Erhebung wer- 
den den Obligationen zunächst für 6 Jahre zwölf halbjährige, am 2. Januar und 
1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinskupons Nr. 1. bis 12. nach dem 
sub B. beigesügten Schema beigegeben. 
· Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden sechsjaͤhrigen Periode werden 
nach vorheriger oͤffentlicher Bekanntmachung fuͤr anderweite sechs Jahre neue 
Zins-Kupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Prsentanten des 
letzten Kupons — mit dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen 
nittirt wird, — sofern nicht vor dessen Fälligkeitstermine dagegen von dem 
Inhaber der Obligation bei dem Direktorio schriftlich Widerspruch erhoben 
worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an 
den Inhaber der Obligation. ODiese Bestimmung ist auf dem jedesmaligen letz- 
ten Kupon besonders zu vermerken. 
g. 3. 
Die Ansprüche auf Zins-Vergütung erlöschen und die Zins-Kupons 
werden ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der 
Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. 4 
K. 4. 
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