Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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auf Grund des H. 2. des dritten Nachtrages zum Statut vom 9. Juli 1847. 
emirtirten 23,000 Stück Prioritäts-Obligakionen der Niederschlesisch-Märkischen 
Eisenbahngesellschaft im Gesammtbetrage von 2,300,000 Rthlrn. die Priorität 
vor den auf Grund des gegenwärtigen Pans zu emittirenden Prioritäts-Obli- 
gationen nebst Zinsen in Bezug auf das gesammte Vermögen der Gesellschaft 
und dessen Ertrage ausdrücklich vorbehalten. 
Außer dem Falle der Vermehrung des Gesellschaftskapitals Behufs 
Deckung der Kosten des zweiten Geleises darf dagegen eine Vermehrung des- 
selben durch Emission von Aktien, Prioritäts-HObligationen, oder durch Auf- 
nahme eines Darlehns nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegen- 
wärtigen Plans zu emittirenden 10,000 Stück Priorickäts-Obligationen nebst 
Zinsen das Vorzugsrecht reservirt und gesichert ist. Eine Veräußerung der 
zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehö- 
rigen Grundstücke aber ist gänzlich unstatthaft, so lange die Prioritäts-Obliga- 
lionen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder der Nominalbetrag der- 
selben gerichtlich deponirt ist. 
S. 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders als im Wege der §. 6. ge- 
dachten Amortisation und resp. nach geschehener Kündigung von Seiten der 
Gesellschaft zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
ganz aufhört; 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber die Exekution 
durch Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird; 
) wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen. 
In diesen Ausnahmsfällen ist die Zurückforderung des Kapitals ohne 
Kündigungsfrisi zulassig, und zwar: 
zu a) bis zur Jahlung des betreffenden Zinskupons; 
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; 
zu c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekurion; 
zu d) 1, zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört 
aben. 
K. 5. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche in Sol-e der Rückforderung 
von Seiten der Inhaber (G. 4.), oder in Folge einer Kündigung von Seiten 
der Gesellschaft G. 6.) eingelbst werden, isi die Gesellschaft wieder auszugeben 
efugt. 
g. 6. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amorkisation mit mindestens 
Pro-
	        
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