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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagcen.
JNNr. 26.——
Gesetz über den Belagerungszustand. Vom 4. Juni 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Känig von
Preußen 2rc. 2c.
rerordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
KS. 1.
Für den Fall eines Krieges ist in den, von dem Feinde bedrohten oder
theilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die
ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayonbezike, der kommandirende General
. aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Theile desselben zum Zweck der
Vertheidigung in Belagerungszustand zu erklären.
g. 2.
Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die
öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs= als in Frie-
denszeiten erklärt werden.
Die Erklárung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staats-
Ministerium aus, kann aber provisorssch und vorbehaltlich der sofortigen Be-
stätigung oder Beseitigung durch dasselbe, in dringenden Fällen, rücksichtlich
einzelner Orte und Distrikre, durch den obersten Militairorehlshaber in den-
selben, auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, wenn
aber Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen. 6
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Belagerungszustan-
des von dem Festungskommandanten aus.
F. 3.
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder
Trompetenschall zu verkünden, und außerdem durch Mittheilung an die Ge-
meindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch offentliche
Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. — Die Aufhe-
Johrgang 1851. (Nr. 3419.) 62 bung
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1851.