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(Nr. 3424.) Allerhoͤchster Erlaß vom 11. Juni 1851., betreffend die Gewaͤhrung der fiska-
lischen Vorrechte in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Fran-
kenstein-Wilhelmsthaler Chaussee.
N.“ Ihrem Antrage vom 8. Mai d. J. bestimme Ich, daß auf die im
chausseemäßigen Ausbau begriffene Straße von Frankensiein über Camenz,
Reichenstein, Landeck und Wilhelmsthal bis zur Mährischen Grenze das Recht
zur Expropriation der für die Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaß-
abe der für die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen Anwendung finden
ollen. Zugleich genehmige Ich, daß auf den fertigen Chausseestrecken dieser
Straße das Chausseegeld nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal gelten-
den Chausseegeld-Tarife erhoben wird. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen für die in Rede stehende Straße Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 11. Juni 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Ge#. 3434—3125) 63“ (Nr. 3425.)