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K. 50.
Die Direktion besteht aus wenigstens drei und hoͤchstens fuͤnf vom Aus-
schusse zu erwaͤhlenden Mitgliedern, unter denen auch der Ober-Ingenieur der
Gesellschaft sein kann.
Ueber Amtsdauer, Gehalte, sonstige Zustaͤndigkeiten und Wohnsitz der-
selben, bestimmen die mit ihnen durch den Ausschuß zu schließenden Vertraͤge
das Nähere.
Jedes Direktions-Mitglied hat der Regel nach vor Antritt des Amts
Kn- Mltien bei der Hauptkasse der Gesellschaft zu hinterlegen, jedoch kann der
Ausschuß nach Umständen davon befreien.
F. 51.
Jeder der beiden Regierungen, welche die Aktien Littr. B. übernommen
haben, bleibt das Recht vorbehalten, außer den vom Ausschusse gewählten
Mitgliedern der Direktion (§. 50.) noch ein ferneres Mitglied zu derselben zu
— und deren, aus der Gesellschaftskasse zu berichtigendes Gehalt fest-
zusetzen.
Im Uebrigen haben die Regierungs-Direktoren gleiche Rechte und
Pflichten mit den vom Ausschusse erwählten Mitgliedern der Direktion.
Sobald die gedachten Regierungen von der Befugniß, zwei Regierungs-=
Direktoren zu ernennen, Gebrauch machen, erlischt das in den 99. 3% 2, 47.
zu den Beslimmungen 1 — 4., 6., 7°, 8. und 9. ihnen in ihrer Eigenschaft
als B. Aktionairen vorbehaltene spezielle Recht zur Genehmigung der dort
bezeichneten Funktionen des Ausschusses und zwar für so lange, als die Regie-
rungs-Direktoren beibehalten werden. Mit deren Zurückziehung tritt auch dieses
spezielle Genehmigungsrecht wieder in Kraft.
Es bedarf jedesmal der Zusiimmung der bei den Aktien Littr. B. bethei-
ligten Regierungen, wenn der Ausschuß die Zahl der von ihm zu wählenden
Drrektions-Mitglieder über drei hinaus vermehren will.
S. 52.
Die Direktion vertritt allein und volsständih die Gesellschaft nach außen
und leitet deren Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses Statuts und der statu-
tenmäßigen Beschlüsse der General-Versammlung und des Ausschusses.
K. 53.
Die Befugnisse und Aufgaben der Direktion sind beziehungsweise unter
Genehmigung oder Mitwirkung des Ausschusses nach Maaßgabe der Bestim-
mungen des 9. 47. nachstehende:
1) Die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft, sowie die statuten-
mäßige Verfügung über dasselbe, und die Verwendung der Einnahme,
beziehungsweise innerhalb der Grenzen des vom Ausschusse genehmigten
Berwaltungs= und Personen-Etats.
Bei der zinsbaren Unterbringung der Kassenbestände der Gesell-
schaft wirkt jedoch in jeder Deputation G. 56.) eine von der betreffenden
Jahrgang 1851. (Nr. 3426.) 65 Ab-