Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Abtheilung des Ausschusses zu waͤhlende Kommission von zwei Ausschuß- 
Mitgliedern mit. 
2) Erwerbung der zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen 
Grundslücke, jedoch unter Genehmigung des Ausschusses. ç 
3) Die Vorlegung der Zeichnungen und Anschläge für die erforderlichen 
Neu= und Veränderungsbauten, beziehungsweise Reparaturen, nach 
Maaßgabe des F. 47. unter Nr. 1. 
4) Die Ausführung aller Bauten und Reparaturen innerhalb der Grenzen 
der unter Nr. J. erwähnten Anschläge. 
5) Die Besorgung der zum Transportbetriebe erforderlichen Anschaffungen 
von Material, Transportmitteln und Utensilien, nach eingeholter Geneh- 
migung des Ausschusses in Gemäßheit der Bestimmungen des S§. 17., 
unter Nr. 7. b. und'c. 
6) Die Unterhaltung der Bahn, der Transportmiktel und des gesammten 
Inventars knner#aalb der Grenzen des jährlichen Voranschlags. 
7) Die Leitung des Transporkbetriebes. 
8) Die gesammte Kassen-Verwaltung und die Einrichtung und Beaufsich= 
tigung einer vollständigen Buch= und Rechnungsführung. 
9) Die Emwerfung des Verwaltungs= und Personal-Etaks, der Geschäfts- 
Instruktionen, des Betriebs-Reglements und der Fahrpläne. Dieselben 
sind dem Ausschusse zur Genehmigung vorzulegen. 
10) Der jährliche Bücherabschluß und die jährliche Inventur des Gesell- 
schafts-Vermögens. 
11) Die Berechnung und der Vorschlag über die Höhe der jährlichen Divi- 
denden und der zum Reservefonds zurückzulegenden Quote. 
12) Die Ablegung und Rechtfertigung der Rechnungen. 
13) Die allichrliche Anfertigung eines der ordentlichen General-Versamm- 
lung vorzulegenden vollständigen Berichtes über den Gang und das 
Gedeihen des Unternehmens und den Stand der Kasse. Auch sind dem 
Ausschusse auf jedesmaliges Verlangen desselben allgemeine oder spezielle 
Berichte einzureichen. 
14) Die Ernennung aller Unterbeamten der Gesellschaft innerhalb des Etats 
und der Abschluß der mit denselben einzugehenden Dienst-Verträge, je- 
doch nach eingeholter Genehmigung des Ausschusses für die Person der 
Anzuslellenden, und die mit ihnen abzuschließenden Verträge, sobald in 
den einzelnen Fällen das jährliche Gehalt die Summe von 400 Rthlr. 
Preuß. Cour. übersteigt (F. 47 ). 
15) Unterhandlung und Abschluß aller Verträge, jedoch beziehungsweise nach 
Maaßgabe der Bestimmungen des F. 47. unker 7., a., D. und c. 
16) Die Verwaltung des Tilgungsfonds für die Aktien I.illr. B. und des 
Reservefonds. 
Außer diesen besonderen Befugnissen, ist die Direktion (unbeschadet der 
Verpflichtung derselben in den statutenmäßig vorgesehenen Fällen nur unter 
Genehmigung des Ausschusses zu handeln, worüber sie sich jedoch Dritren ge- 
genüber nicht auszuweisen braucht) zu allen denjenigen Handlungen ermäch- 
tigt, zu denen die Gesetze der von der Eisenbahn durchschnittenen Gebiete eine 
Spe-
	        
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