Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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K. 56. 
Die Direktion bildet ein Kollegium unter Leitung eines von dem Aus- 
schusse aus ihrer Mitte zu erwählenden Vorsitzenden. Der Sitz der Direktion 
ist in Gemäßheit des Staatsvertrags vom 8. November 1841. in Berlin. 
Doch theilt sie sich zum Behufe der Verwaltung in zwei Deputationen, von denen 
eine in Berlin, die andere in Hamburg ihren Sitz hat. Die Ausschuß-Sektion 
in Berlin sowohl, als die in Hamburg, hat, wenn die Direktion aus weniger 
als sechs Personen besteht, alljährlich eins oder mehrere ihrer Mitglieder oder 
des Syndikats abzuordnen, um jede der beiden Direktions-Deputationen bis 
zu drei Personen nöthigenfalls zu ergänzen, und zwar zu folgenden Zwecken: 
1) um die im F. 53. unter Nr. 1. bezeichnete Mitwirkung bei Unterbrin- 
gung der Kassenbestände zu leisten und überhaupt bei sonst vorkommen- 
den wichtigen finanziellen Geschäften zuzutreten; 
2) um die Direktions-Mitglieder selbst in Verhinderungsfällen zu vertreten 
und namentlich die am Schlusse des F. 54. Frwhme Ergänzung der 
Unterschrift der Direktion zu leisien; 
3) endlich um, wenn an dem einen oder anderen Orte in einzelnen dringen- 
den Fällen eine kollegialische Berathung und Beschlußnahme nöthig 
wird, mit einem einzelnen oder zwei Otektoren zusammenzutreten, zu 
berathen und zu beschließen. 
Zu einer kollegialischen Berathung und Beschlußnahme der Deputa- 
tionen ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern erforderlich, so daß besiehun g- 
weise eines oder zwei der eben gedachtermaaßen beauftragten Ausschuß-Mitglieder 
hinzu zu ziehen sind. 
Die regelmäßigen Versammlungen der Direktion finden am Sitze der- 
selben, in Berlin, stakt, und sind in ihnen die Verwaltungs-Angelegenheiten zu 
verhandeln und soviel als thunlich zu erledigen. 
An diesen Sitzungen sind die zur Oirektion abgeordneten Ausschuß- 
Mitglieder Theil zu nehmen berechtigt. Sie haben jedoch eine entscheidende 
Stimme nur, insofern sie ein verhindertes Direktions-Mitglied vertreten. Das 
Nähere über die Vertheilung der Geschaäfte unter die Direktoren und die Kom- 
petenz der Deputationen, bestimmt das von der Direktion zu entwerfende und 
vom Ausschusse zu genehmigende Geschäfts-Reglement. 
Soviel als sich dies mit einer gedeihlichen Handhabung des Geschäfts 
verträgt, soll übrigens die Berliner Direktions-Depuration die Leitung des Be- 
triebes und der Verwaltung bis zur Preußisch-Mecklenburgischen, die Hambur- 
er Deputation dieselbe Aufgabe bis zur Preußischen Grenze mit gleichen 
Rechten und PBlichten, jedoch nur in Gemäßheit der den Deputationen von 
der Gesammt-Oirektion zu ertheilenden Kommissorien, zu beschaffen haben. 
Ist der Betriebs-Direklor nicht Mitglied der Direktion, so ist der mit 
der Leitung des Betriebes beauftragte Beamte den Territorial-Regierungen 
namhaft zu machen. 
Die Direktion wird das über ihre Verhandlungen und Beschlüsse zu 
führende Protokoll dem Ausschusse, sowie die einzelnen Oeputationen, wenn * 
kollegialisch berathen, sich das ihrige gegenseitig in Abschrift mittheilen. Die 
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