Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Bienkowko bis zur wasserfreien Hoͤhe aufzufuͤhren. Der Deichverband hat diese 
Deiche in denjeniger durch die Staatsverwaltungs-Behörden festzustellenden Ab- 
messungen anzulegen und zu erhalten, welche erforderlich sind, um die Grund- 
suc Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand 
u sichern. 
Die Linie, in welcher der Schlußdeich liegen soll, ist von den Staats- 
verwaltungs-Behörden nach Anhbrung der Betheiligten festzusetzen. 
F. 3. 
Die zur Erhaltung des Deiches erforderlichen Ufer-Schutzwerke, als 
Buhnen, Deckwerke und Pflanzungen sind vom Deichverbande anzulegen und 
zu unterhalten, mit Ausnahme der Schutzwerke in den Grenzen von Kokotzko, 
welche in Gemäßheit des Regulirungs-Rezesses vom 11. Juli 1834. von dieser 
Ortschaft allein angelegt und unterhalten werden müssen. 
Zu den Schutzwerken innerhalb der Grenzen von Bienkowko und Bo- 
rowno vorlängs der gegenwärtigen Ausdehnung des Deiches, weist Fiskus das 
Strauchmaterlal unentgeltlich auf die Königliche Bienkowmker und Borowner 
Kämpe an, so lange dergleichen Material daselbst vorhanden ist. Der Deich- 
verband besorgt aber unentgeltlich das Schneiden, Binden und Anfahren der 
Faschinen bis zu den Baaustellen. 
F. 4. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung 
schädliche Binnenwasser aufzunehmen und in die Weichsel abzuleiten. 
Das Krautungs-Reglement vom 17. Juli 1840. wird, soweit es Be- 
stimmungen über die Mlicht zur Unterhaltung der Haupcgräben enthält, auf- 
gehoben; die darin angeordnete Grabenaufsicht geht auf das Deichamt über. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung 
des Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet 
werden. Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Amtönscderung das Recht, die 
Aufnahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben 
zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Juleitungsgraäben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluths-Gesetzen hierbei Becheiligten. 
S. 5. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließenden 
Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die Hauptgräben an- 
zulegen und zu unterhalten. Auch hat der Verband die zur Bewachung des 
Deiches nbiilgen Eiswachgeb#ude auf Baustlellen, welche mit der Deichkrone 
eine gleiche Höhe haben, zu erbauen und zu unterhalten. 
Ueber
	        
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