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Bienkowko bis zur wasserfreien Hoͤhe aufzufuͤhren. Der Deichverband hat diese
Deiche in denjeniger durch die Staatsverwaltungs-Behörden festzustellenden Ab-
messungen anzulegen und zu erhalten, welche erforderlich sind, um die Grund-
suc Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand
u sichern.
Die Linie, in welcher der Schlußdeich liegen soll, ist von den Staats-
verwaltungs-Behörden nach Anhbrung der Betheiligten festzusetzen.
F. 3.
Die zur Erhaltung des Deiches erforderlichen Ufer-Schutzwerke, als
Buhnen, Deckwerke und Pflanzungen sind vom Deichverbande anzulegen und
zu unterhalten, mit Ausnahme der Schutzwerke in den Grenzen von Kokotzko,
welche in Gemäßheit des Regulirungs-Rezesses vom 11. Juli 1834. von dieser
Ortschaft allein angelegt und unterhalten werden müssen.
Zu den Schutzwerken innerhalb der Grenzen von Bienkowko und Bo-
rowno vorlängs der gegenwärtigen Ausdehnung des Deiches, weist Fiskus das
Strauchmaterlal unentgeltlich auf die Königliche Bienkowmker und Borowner
Kämpe an, so lange dergleichen Material daselbst vorhanden ist. Der Deich-
verband besorgt aber unentgeltlich das Schneiden, Binden und Anfahren der
Faschinen bis zu den Baaustellen.
F. 4.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben anzulegen und zu
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung
schädliche Binnenwasser aufzunehmen und in die Weichsel abzuleiten.
Das Krautungs-Reglement vom 17. Juli 1840. wird, soweit es Be-
stimmungen über die Mlicht zur Unterhaltung der Haupcgräben enthält, auf-
gehoben; die darin angeordnete Grabenaufsicht geht auf das Deichamt über.
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung
des Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet
werden. Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Amtönscderung das Recht, die
Aufnahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben
zu verlangen.
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden
Punkten geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Juleitungsgraäben bleibt Sache der
nach den allgemeinen Vorfluths-Gesetzen hierbei Becheiligten.
S. 5.
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließenden
Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die Hauptgräben an-
zulegen und zu unterhalten. Auch hat der Verband die zur Bewachung des
Deiches nbiilgen Eiswachgeb#ude auf Baustlellen, welche mit der Deichkrone
eine gleiche Höhe haben, zu erbauen und zu unterhalten.
Ueber