Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Die Konigliche Regierung in Marienwerder wird ermächtigt, bis zu der 
definitiven Festsiellung des Deichkatasters G. 7.) die Deichlasten vorlaufig nach 
dieser summarischen Uinschierng ortschaftsweise autzuschreiben, auch die von 
den Ortsvorstehern zu bewirkende Repartition auf die einzelnen Grundbesitzer 
nöthigenfalls fesizustellen — ohne Prüjudiz für die Klassifikation und Flächen- 
ermittelung bei der künftigen definitiven Feststellung des Katasters. 
S. 10. 
S#clletkun- So lange die Naturalleistungen zur Deich-Unterhaltung beibehalten 
##. werden, ist dennoch neben denselben ein baarer Deichkassenbeitrag zu entrichten 
zur Bestreitung der Besoldungen, zum Ankauf von Materialien, zu solchen 
Bauten, welche durch Naturalleistungen nicht ausgeführt werden können, und 
zur Ansammlung eines gehörigen Reservefonds für Unglücksfüälle. 
Der gewöhnliche baare Oeichkassenbeitrag wird für jetzt auf jährlich 
zweiS Silbergroschen für den Magdeburger Morgen Erster Klasse (Normal- 
Morgen) fesitgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sogzietätszwecke einen Fbßeren Aufwand 
erfordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Be#rag ausgeschrie- 
ben und von den Deichgenossen aufgebracht werden. 
g. 
Wenn die gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge, nachdem daraus fuͤr die 
Sozietaͤtszwecke bestimmungsmaͤßig gesorgt worden, Ueberschuͤsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von 5000 Thalern zu einem Reservefonds gesammelt 
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht 
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein 
für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang und Hochwasser ungewöhnlich 
beschädigten Deiche, seweit die Hersieklungskoften durch die gewöhnlichen 
Einnahmen und Naturalleistungen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen und Eiswachhäuser; 
) für Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
S. 12. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
. 13.
	        
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