Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Die bis zum festgesetzten Termine nicht gestellten Wächter und nicht ge- 
lieferten Materialien und Geräthe werden auf Kosten der Säumigen sogleich 
beschafft, von Letzteren aber die Kosten exekutivisch beigetrieben. Der Säumige 
hat außerdem Geldstrafe von fünf Silbergroschen bis zu fünf Thalern zur 
Deichkasse zu entrichten. 
g. 21. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlaͤssigkeit, oder Widersetzlichkeit der Waͤchter und Arbeiter 
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt 
ist — durch Geldstrafen von * Sibergrothen bis zu fünf Thalern oder ver- 
hältmißmäßige Gefängnigstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Dienste durch 
Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wachposten 
zu entziehen, zieht eine Geldstrafe von fünf Thalern oder achträgige Gefäng- 
nißstrafe nach sich. 
S. 22. 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen Sper- 
rung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Natural-Hülfsleistungen 
haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein solches 
Aufgebot stangefunden, einen besonderen verhältnitmäßigen Geldbeitrag ## 
Deichkasse leisten. Der Geldbeirrag wird von dem Deichamte und auf Be- 
schwerden von der Regierung endgütig festgesetzt. 
S. 23. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich 
der sonstigen Deichpflichr, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken; sie 
ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor den- 
selben den Vorzug. 
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasien zuldssig ist, durch Exekution er- 
zwungen werden. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichreten. — Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwal- 
tung auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, 
bis ihr die Besitzyeränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und 
so nachgewiesen. ist, daß auf Grund dieser Nochwess. die Berichtigung erfol- 
gen kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Oeichlasten auf die Trenn- 
stücke verhältnigmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jährlich. 
Jahrgang 1851. (Nr. 3428.) 67 §. 24.
	        
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