Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

4092 — 
g. 24. 
h Eine Berichtigung des Deichkatasiers kann — abgesehen von dem Falle 
ters. der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstel- 
lung des Deichkatasiers zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen 
werden; 
d) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingebeichee Grundstücke künftig außer- 
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten werden; 
d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Hälfte verringert hat, und die Wiederhersiellung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Antrage auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor- 
gedacheen Gründen entscheidet das Oeichans. 
Wird in dem Falle littr. d. entschieden, daß sich die Ertragsfdhigkeit 
um mehr als die Hälfte nicht vermindert hat, so findet die Veranlagung nach 
dem vollen Flächeninhalt statt, die Beschwerde wird zurückgewiesen und der 
Beschwerdeführer bezahlt die Kosten der Untersuchung. 
Wird aber jene Vorfrage bejaht, so find drei Klassen anzunehmen, 
namlich: 
1ste lKlasse. Die Grundstücke, deren Ertragswerth zwar nicht die Hälfte, 
zaobbe ein Viertel und noch mehr des früheren Ertragswerths 
erreicht; 
2te Klasse. Die Grundstücke, deren Ertragswerth zwar nicht ein Vier- 
tel, wohl aber ein Achtel oder noch mehr des früheren Ertrags-= 
werths erreicht; 
Ite Klasse. Die Grundstücke, deren Ertragswerth nicht ein Achtel des 
früheren Ertragswerths erreicht. 
Die Grunbstücke der #sten Klasse werden mit der Hälfte, die der 2ten 
Klasse mit dem vierten Theil des Flächeninhalts veranlagt, welcher sonst nach 
Lage und Beschaffenheit des Grundstücks zu katastriren war; die der 3ten 
Klasse werden gar nicht veranlagt. 
g. 25. 
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Veränderungen 
im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im F. 24. gedachten Fällen 
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.