Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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vom Stromufer und ebensoweit vorlaͤngs des Deichfußes das Aufsetzen 
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande gehoͤrige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans- 
port der Materialien uͤber das Vorland unentgeltlich gefallen lassen; 
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlaͤngs des Deichfußes 
nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entbloͤßt werden, es sei denn, 
daß Strauchpflanzungen angelegt werden; 
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König- 
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schddliche Weise beschränken; 
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen- 
den Landecken, welche die Irregularität des Flußbertes befördern wür- 
den, können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden. 
Ausnahmen von den in den G. 31. und 32. gegebenen Regeln können 
in binzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. 
K. 33. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den 
Schaf- und Meliorations = Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen 
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Mate- 
rialien an Sand, Lehm, Rasen 2c. gegen Ersatz des durch die Fortnahme der- 
selben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. 
g. 34. 
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder 
vom Deichfuße eine Pflanzung im Vortanb= von der Deichverwaltung als 
nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhaupt- 
manns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen 
und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Ver- 
bande gegen Entschädigung überlassen. 
g. 35. 
Bei Feststellung der nach den IM#. 33. und 34. zu gewährenden Vergü#- 
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen C. 20. 
des Deichgesetzes). " 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers durch 
zwei Landgeschworene zu bewirkender Abschätzung von dem Oeichamte, oder in 
eiligen Fällen von dem Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des 
Deichamtes, interimistisch festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Hôhe der Ver- 
gütung ist innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetz- 
(Nr. 3438.) ten
	        
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