Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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der Deichgenossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmenmehrheit auf 
zwoͤlf Jahre gewaͤhlt. . » 
DieWahlbedarfderBestätigungderRegiekung.Wird-«ZceBestat1- 
gung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch 
diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung 
die Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu. 
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher 
vo, Geschäfsführung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit 
ehindert ist. 
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deich- 
inspektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
zen Mirglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhn- 
icher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eidesstan. 
Für die drei ersten Jahre nach Emanation des Statuts wird der Land- 
rath des Culmer Kreises die Stelle des Deichhauptmanns verwalten. Bis da- 
hin ist also nur dessen Stellvertreter in der vorgedachten Weise zu wählen. 
S. 42. 
Der Oeichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Deichverbandes 
folgende Geschäfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
)zdie Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachtheilig er- 
achtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. 
Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung des Deich- 
amtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
Pc) die Grundstücke und Einkünfte des VBörbandes zu verwalten, die auf dem 
Etat und besonderen Oeichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen und 
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachen. 
Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem 
Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abord- 
nen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen- 
soisionen ist ein vom Deichamte ein für allemal bezeichnetes Mitglied 
zuzuziehen; 
4) den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes 
in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werde 
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