6. Das Deiqh-
amt.
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schaften und Deichgenossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der
erfrderlichen Materialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kon-
olliren.
S. 60.
Die Deichgeschworenen und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Be-
rathungen des Deichamtes beizuwohnen. Sie werden auf der Deichkrone ihres
Bezirks unter freiem Himmel vom Deichhauptmann vereidigt.
Jeder der beiden Deichgeschworenen ist freizulassen von den Deichkassen-
Beitraͤgen und Naturalleistungen fuͤr seine Grundstuͤcke bis zur Ausdehnung
ae we Hufen Culmisch mehr oder minder nach näherer Festsetzung des
eichamtes.
g. 61.
Das Deichamt hat uͤber alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu be-
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem
Deichinspektor uͤberwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschluͤsse
sind fuͤr den Deichverband verpflichtend; die Ausfuͤhrung der gefaßten Be-
schluͤsse erfolgt durch den Deichhauptmann.
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf-
traͤge der Waͤhler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich
von der Ausfuͤhrung seiner Beschluͤsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen.
9. 62.
Das Deichamt besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich:
1) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden,
2) dem Deichinspektor, und
3) aus fuͤnf Repraͤsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften
des folgenden Abschnitts gewählt werden.
*“
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im
Juni und November. Im Falle der Nothwendigkeit kann das Deichamt von
dem Deichhauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß er-
folgen, sobald es von zwei Mitgliedern verlangt wird.
S. 64.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamce ei
für allemal festgestellt.
Die