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Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver-
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie
Tage vorher statrhaben.
S. 65.
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme
biervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An-
kahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf
iese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
S. 66.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
S. 67.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi-
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell-
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei-
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen.
F. 68.
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Die Prokokolle
werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet.
Die Stelle der Letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, in einer
Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokollführer
vertreten.
g. 69.
Das Deichamt beschließt insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (9#. 1. bis 5.) nothwendigen
oder mötichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforder-
lichen Ausgaben, über aubßerordentliche Deichkassenbeiträge und etwanige
Anleihen (§. 43. 49. 52.);
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (9. 24. 25.);
C##. 3438.) c) uͤber