Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie 
Tage vorher statrhaben. 
S. 65. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme 
biervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An- 
kahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
iese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
S. 66. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
S. 67. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei- 
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu 
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
F. 68. 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Die Prokokolle 
werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. 
Die Stelle der Letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, in einer 
Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokollführer 
vertreten. 
g. 69. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (9#. 1. bis 5.) nothwendigen 
oder mötichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforder- 
lichen Ausgaben, über aubßerordentliche Deichkassenbeiträge und etwanige 
Anleihen (§. 43. 49. 52.); 
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (9. 24. 25.); 
C##. 3438.) c) uͤber
	        
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