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Die Liste der Waͤhler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
zun. öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen Ke Wäihrend dieser Zeit
ann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem
Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und die
Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
S. 75.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über die Gemeinde-
wahlen im Titel III. &. 77—84. und im Titel V. der Gemeindeordnung
vom 11. März 1850. analogisch anzuwenden.
F. 76.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Reprasentanten dessen Stelle beim Deichamte ein und tritt für ihn ein, wenn
der Repräsentant während seiner Wahlzeit flrbt, den Grundbesitz in der
- aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem emntfernten
rte waͤhlt.
g. 77.
Abaͤnderungen des vorstehenden Deichstatuts koͤnnen nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Roͤniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 9. Juli 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofsbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)
Allgemeine
Bestimmung.