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aus II. Pos. 5. lit. s. gelbe, gruͤne, rothe Farbenerde, Braunroth, rohe
Kreide, Ocker, Rothstein, Umbra, roher Flußspath
in Stücken;
5. g. 3. Flechten;
5. k. Weinstein;
16. ebrannter Kalk und Gips;
33. ruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühl-
steine (mit Ausschluß der mit eisernen Reifen ver-
sehenen), grobe Schleif= und Wetzsteine, Tufsteine,
Traß, Ziegel= und Backsteine aller Art, beim
Transporte r- Wasser, auch beim Landtransporte,
wenn die Skeine nach einer Ablage zum Ver-
schiffen bestimmt sind.
Zweite Abtheilung des Tarifes.
Bei den Gegensiänden, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr
er Abgabe unterworfen sind, treten folgende Aenderungen ein:
A. In den Zollsätzen.
I. Bom Ausgangszolle bleiben frei:
Knochen, seewärts von der Russischen bis zur Mecklenburgischen
Grenze ausgehend (Pos. 1. Abfälle 2c.).
II. Von folgenden, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Ar-
tikeln sind die beigefügten Ein= oder Ausgangszollsätze zu erheben, und
zwar von:
1) Grünspan, raffinirtem (destillirtem, krystallisirtem) oder gemahlenem,
beim Eingange 1 Rthlr. oder 1.Fl. 45 Kr. vom Zentner (Pogs. 5.
Droguerie= 2c. Waaren);
2) Alkanna; Alkermes; Avignonbeeren; Berberisholz; Berberiswur-
zeln; Catechu (japanische Erde); Citronensaft in Fässern; Cochenille;
Derbyspath; Elephanten= und anderen Thierz4hnen; Färberginster;
Färbe= und Gerbewurzeln, nicht besonders genannten; Flohsaa-
men; Fraueneis (Gipsspath); Gummi arabienm; Gummi sene-
gal; Gutta percha, roher ungereinigter; Hornplatten; Indigo;
Kino; Knochenplatten, rohen blos geschnittenen; Kokosnüssen; Lac
dye; Meerschaum, rohem; Muschelschalen; Orlean; Perlmutter-
schalen; Rohr, spanischem, oflindischem, marseiller; Pefferrohr;
Stuhlrohr; Salep; Schildkrötenschalen, rohen; Tragame Wall=
fischbarden (rohes Fischbein), nur beim Ausgange 5 Sgr. oder
172 Kr. vom Zentner (Pos. 5. Droguerie= 2c. Waaren);
3) Gutta