Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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b) nach den Worten „unechten Steinen und dergleichen“: 
„feine Galanterie= und Quincaillerie-Waaren (Herren= und 
Frauenschmuck, Toiletten= und sogenannte Nippestischsachen rc.) 
aus unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder 
mehr oder weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, 
oder in Verbindung mit Alabaster“ u. s. w.; endlich 
c) nach dem Worte „Kronleuchter“: 
„in Verbindung mit echt vergoldetem oder versilbertem Me- 
tall; Gold= und Silberblatt (echt oder unecht)“ u. s. w. 
5) Bei Pos. 22., Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaa- 
ren, ist 
unter e. das Wort „(unappretirte)“, unter f. das Wort „(appretirte)“ 
zu löschen. 
0) Bei Pos. 24., Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabri- 
kation, tritt hinzu: 
„auch macerirte Lumpen (Halbzeug)"“. 
7) Bei Pos. 25. i. a., Frische Apfelsinen u. s. w., soll der letzte Satz 
künftig lauten: 
„Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene unversteuert, wenn sie 
in Gegenwar von Beamten weggeworfen werden“. 
8) Bei Pos. 25. p., Konfitüren u. s. w., ist nach den Worten „Büchsen 
und dergleichen“ der Texrt abzudndern in: 
„eingemachte, eingedampfte oder auch eingesalzene Früchte“ u. s. w. 
9) Bei Pos. 33., Steine 2c., sind unter b., Waaren aus Alabaster 2c, 
die Worte: 
s „unechte Steine in Verbindung mit unedlen Metallen“, 
owie 
die ganze Anmerkung 2. 
zu streichen. 
10) Bei Pos. 43. a., Grobe Zinnwaaren ist das Wort: „Löffel“ i# 
Wegfall zu bringen. 
Dritte Abtheilung des Tarifes. 
1) Die allgemeine Durchgangsabgabe (Pos. 2. und 3.) wird herabgesetzt 
auf 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Zentner. 
2) Von Heringen sind als Durchgangsabgabe nicht mehr als 3 Sgr. 9 Pf. 
oder 13 Kr. für die Tonne zu erheben. 
3) Die Beslimmungen des I. Abschnittes unter 10. und 11. gelten auch bei 
dem Eingange des Getreides auf der Warthe und bei dem Ausgange 
üuber den Hafen von Stettin. 
4) Die
	        
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