Revidirtes Reglement
der
landschaftlichen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft für West-
preußen.
K. 1.
I. iwnlh Mit dem Beginne des 1. September 1851. tritt dieses Reglement in
P Zogh an die Stelle des Reglements vom 24. Oktober 1789. und dessen
Zusätze.
g. 2.
Augemeine Die landschafrliche Feuer-Versicherungs-Gesellschaft fuͤr Westpreußen
Besi#mung. ist ein mit der Wesipreußischen Landschaft verbundenes Institur.
K. 3.
U. Organt- Die Geschäfte der Gesellschaft werden von vier Departements-Oirektio-
sation. nen besorgt, deren geographische Wirkungskreise mir denen der vier landschaft-
lichen Departements zusammenfallen.
Die Provinzial-Landschafts-Direktoren sind in ihren Oepartements zu-
leich Feuer-Sozietäts-Direktoren, insofern sie Mitglieder der Feuer-Sozietat
* Wo dieser Fall nicht eintritt, wird der Feuer-Sozietäts-Direktor auf
Kleiche Weise, wie der Landschafts-Direktor, von den zum landschaftlichen Ver-
ande gehbrigen Gutsbesitzern auf Kreistagen gewähll, wobei jedoch nur die-
jenigen ein Stimmrecht haben, welche zugleich Mitglieder der Feuer-Sozietät
sind. Die Wahl erfolgt auf sechs Jalss und der Gewählte ist verpflichtet,
die Wahl anzunehmen.
Zum Rendanten der Feuer-Sozietäts-Kasse wählt der Direktor auf Lebens-
zeit einen landschaftlichen Subaltern-Beamten, welcher, wenn er nicht bereits
eine höhere Kaution als landschaftlicher Kassen-Beamte bestellt hat, eine Kau-
tion von tausend Thalern zur Sicherheit der Feuer-Soziekäts-Kasse deponiren
muß. Dieser Rendant verwaltet gegen ein ihm auszusetzendes Gehalt die
Feuer-Soziekäts-Kasse des Oepartements und besorgt die Registratur-, Expedi-
tions= und Kanzlei-Geschäfte unter der Aufsicht und Direktion des Direktors
nach einer von dem General-Direktor zu ertheilenden Oienstinstrukrion. Der
Rendant wird, zur treuen Amtsführung, durch den Oirektor vereidigt. Die
Ober-Aufsicht über sämmrliche Feuer-Sozietäts-Geschafte, die Feuer-Sozietäts=
Direktoren und Rendanten, sowie über das gesammte Kassen= und Rechnungs-
wesen