Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

Revidirtes Reglement 
der 
landschaftlichen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft für West- 
preußen. 
K. 1. 
I. iwnlh Mit dem Beginne des 1. September 1851. tritt dieses Reglement in 
P Zogh an die Stelle des Reglements vom 24. Oktober 1789. und dessen 
Zusätze. 
g. 2. 
Augemeine Die landschafrliche Feuer-Versicherungs-Gesellschaft fuͤr Westpreußen 
Besi#mung. ist ein mit der Wesipreußischen Landschaft verbundenes Institur. 
K. 3. 
U. Organt- Die Geschäfte der Gesellschaft werden von vier Departements-Oirektio- 
sation. nen besorgt, deren geographische Wirkungskreise mir denen der vier landschaft- 
lichen Departements zusammenfallen. 
Die Provinzial-Landschafts-Direktoren sind in ihren Oepartements zu- 
leich Feuer-Sozietäts-Direktoren, insofern sie Mitglieder der Feuer-Sozietat 
* Wo dieser Fall nicht eintritt, wird der Feuer-Sozietäts-Direktor auf 
Kleiche Weise, wie der Landschafts-Direktor, von den zum landschaftlichen Ver- 
ande gehbrigen Gutsbesitzern auf Kreistagen gewähll, wobei jedoch nur die- 
jenigen ein Stimmrecht haben, welche zugleich Mitglieder der Feuer-Sozietät 
sind. Die Wahl erfolgt auf sechs Jalss und der Gewählte ist verpflichtet, 
die Wahl anzunehmen. 
Zum Rendanten der Feuer-Sozietäts-Kasse wählt der Direktor auf Lebens- 
zeit einen landschaftlichen Subaltern-Beamten, welcher, wenn er nicht bereits 
eine höhere Kaution als landschaftlicher Kassen-Beamte bestellt hat, eine Kau- 
tion von tausend Thalern zur Sicherheit der Feuer-Soziekäts-Kasse deponiren 
muß. Dieser Rendant verwaltet gegen ein ihm auszusetzendes Gehalt die 
Feuer-Soziekäts-Kasse des Oepartements und besorgt die Registratur-, Expedi- 
tions= und Kanzlei-Geschäfte unter der Aufsicht und Direktion des Direktors 
nach einer von dem General-Direktor zu ertheilenden Oienstinstrukrion. Der 
Rendant wird, zur treuen Amtsführung, durch den Oirektor vereidigt. Die 
Ober-Aufsicht über sämmrliche Feuer-Sozietäts-Geschafte, die Feuer-Sozietäts= 
Direktoren und Rendanten, sowie über das gesammte Kassen= und Rechnungs- 
wesen
	        
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