Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Reglement 
der Westpreußischen Landschaft von 1787., 
reviditt 
von dem im Jahre 1850. gehaltenen General-Landtage. 
Erster Theill. 
Einleitung. 
K. 1. 
Die Westpreußische Landschaft, welche durch das unterm 19. April 1787. 
beslätigte Neglement vom 22. Februar 1787. gegründet ist, hat die Beförde- 
rung des Kredits der zu diesem Vereine gehörigen Gutsbesitzer durch ei 
Pandbrief-System zum Zwecke. 
. 2. 
Die Wesipreußische Landschaft umfaßt sämmtliche ehemals adelige Gü- 
ter (G. 14.) der früheren Erbprovinz Wesipreußen, wie solche zur Zeit der 
Gründung der Landschaft im Jahre 1787. bestanden hat, namentlich die ehe- 
maligen landräthlichen Kreise Dirschau, Stargardt, Bromberg, Inowraclaw, 
Conitz, Cammin, Deutsch-Crone, Culm, Michelau, Marienburg, sowie die 
früher zu Ostpreußen gehörig gewesenen ehemaligen Hauptämter Marienwer- 
der und Riesenburg. 
g. 3. 
In landschaftlichen Angelegenheiten wird unter einem Kreise derjenige 
Bezirk verstanden, welcher im Jahre 1787. einen landraäthlichen oder land- 
schaftlichen Kreis gebildet hat. 
Nach dieser vormaligen Kreiseintheilung besieht die Westpreußische 
Landschaft aus den vier Landschafts -Departements: Danzig, Bromberg, 
Schneidemühl und Marienwerder. Es gehören: 
a) zum Danziger Departement die landschaftlichen Kreise: Dirschau und 
Stargardt; 
b) zum Bromberger Departement die landschaftlichen Kreise: Bromberg, 
Inowraclaw und Conitz; 
c) zum Schneidemühler-Oepartement die landschaftlichen Kreise: Cammi 
und Deutsch-Crone; 
(!) zum Marienwerder Departement die landschaftlichen Kreise: Marien= 
werder und Riesenburg (bestehend aus den ehemaligen Hauptämtern 
Marienwerder und Riesenburg), Marienburg, Culm und Michelau. 
Erster
	        
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