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Reglement
der Westpreußischen Landschaft von 1787.,
reviditt
von dem im Jahre 1850. gehaltenen General-Landtage.
Erster Theill.
Einleitung.
K. 1.
Die Westpreußische Landschaft, welche durch das unterm 19. April 1787.
beslätigte Neglement vom 22. Februar 1787. gegründet ist, hat die Beförde-
rung des Kredits der zu diesem Vereine gehörigen Gutsbesitzer durch ei
Pandbrief-System zum Zwecke.
. 2.
Die Wesipreußische Landschaft umfaßt sämmtliche ehemals adelige Gü-
ter (G. 14.) der früheren Erbprovinz Wesipreußen, wie solche zur Zeit der
Gründung der Landschaft im Jahre 1787. bestanden hat, namentlich die ehe-
maligen landräthlichen Kreise Dirschau, Stargardt, Bromberg, Inowraclaw,
Conitz, Cammin, Deutsch-Crone, Culm, Michelau, Marienburg, sowie die
früher zu Ostpreußen gehörig gewesenen ehemaligen Hauptämter Marienwer-
der und Riesenburg.
g. 3.
In landschaftlichen Angelegenheiten wird unter einem Kreise derjenige
Bezirk verstanden, welcher im Jahre 1787. einen landraäthlichen oder land-
schaftlichen Kreis gebildet hat.
Nach dieser vormaligen Kreiseintheilung besieht die Westpreußische
Landschaft aus den vier Landschafts -Departements: Danzig, Bromberg,
Schneidemühl und Marienwerder. Es gehören:
a) zum Danziger Departement die landschaftlichen Kreise: Dirschau und
Stargardt;
b) zum Bromberger Departement die landschaftlichen Kreise: Bromberg,
Inowraclaw und Conitz;
c) zum Schneidemühler-Oepartement die landschaftlichen Kreise: Cammi
und Deutsch-Crone;
(!) zum Marienwerder Departement die landschaftlichen Kreise: Marien=
werder und Riesenburg (bestehend aus den ehemaligen Hauptämtern
Marienwerder und Riesenburg), Marienburg, Culm und Michelau.
Erster