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gürer oder mit adeligen Gütern nicht in Verbindung stehende Bauerhöfe sind
aher von dem landschaftlichen Verbande ausgeschlossen und können nur dann
mit Pfandbriefen belegt werden, wenn der Besitzer eines adeligen Guts der-
gleichen Besitzungen eigenthümlich oder früher in Erbpacht oder Erbzins über-
nommen hat, und solche als Pertinenzstücke seines adeligen Guts in das Hy-
pothekenbuch desselben eintragen läßt. Sind dergleichen Grundstücke mit einem
Kanon belastet, so muß der Besitzer sich zugleih verpflichten, den Kanon in
den festgesetzten Terminen an den Berechrigten abzuführen und dieses der vor-
gesetzten Landschafts-Direktion bei Vermeidung der landschaftlichen Exekution
nachzuweisen.
g. 15.
Bei Dismembrationen adeliger oder sonst mit der Westpreußischen Land-
schaft verbundenen Guͤter sind die Trennstuͤcke im landschaftlichen Taxwerthe
von 1000 Thalern und darüber, insofern diese Trennstücke selbstständige Grund-
stücke bilden und nicht als bloße Pertinenzien anderer Grundstücke anzusehen
sind, zur Bepfandbriefung ebenfalls geeignet.
K. 16.
Auf Fideikommisse, Majorate, Lehne und solche adelige Güter, welche
moralischen Personen angehören, können Pfandbriefe nur unter den Voraus-
setzungen, unter welchen die Substanz solcher Güter nach den Gesetzen und
Stiftungs-Urkunden mit Schulden belastet werden darf, bewilligt werden.
S. 17.
Alle dergleichen Gücer (F. 16.) sind, sobald sie mit Pfandbriefen belegt
werden, allen landschaftlichen Gesetzen und Einrichtungen dergestalt unterworfen,
daß die von den Pfandbriefen zu zahlenden Zinsen zunächst nach den Steuern,
öffentlichen und Kommunal-Abgaben, vor allen anderen Leistungen, sie haben
Namen wie sie wollen, bei BVermeidung der landschaftlichen Sequestration und
Subhastation gezahlt werden mussen.
S. 18.
Auf Waldungen, welche zu adeligen Gütern gehören, können zwar eben-
falls Pfandbriefe bewilligt werden; haben jedoch dergleichen der Landschaft ver-
pfändet#e Waldungen durch Brand, Raupenfraß, unwirthschaftliche Benutzung
u. s. w. einen beträchrlichen Schaden erlitten, so muß die Taxe derselben von
Amtswegen revidirt und nach Verhältniß des verminderten Werthes das land-
schaftliche Anlehen entweder ganz oder theilweise gekündigt werden.
S. 19.
Vormalige Scarostei= und Gratialgüter, sowie Königliche Domainen=
üter dürfen, wenn sie ausdrücklich zu adeligen Rechten verliehen sind, mit
fandbriefen belegt werden, selbst wenn sie mit einem firirten Kanon belastet
sind, doch muß ein Viertel dieses Kanons als Kontribution von dem jährlichen
Erwage in Abzug gebracht, und die übrigen drei Viertel dieses Kanons müssen
(Nr. 3432.) mit