Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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gürer oder mit adeligen Gütern nicht in Verbindung stehende Bauerhöfe sind 
aher von dem landschaftlichen Verbande ausgeschlossen und können nur dann 
mit Pfandbriefen belegt werden, wenn der Besitzer eines adeligen Guts der- 
gleichen Besitzungen eigenthümlich oder früher in Erbpacht oder Erbzins über- 
nommen hat, und solche als Pertinenzstücke seines adeligen Guts in das Hy- 
pothekenbuch desselben eintragen läßt. Sind dergleichen Grundstücke mit einem 
Kanon belastet, so muß der Besitzer sich zugleih verpflichten, den Kanon in 
den festgesetzten Terminen an den Berechrigten abzuführen und dieses der vor- 
gesetzten Landschafts-Direktion bei Vermeidung der landschaftlichen Exekution 
nachzuweisen. 
g. 15. 
Bei Dismembrationen adeliger oder sonst mit der Westpreußischen Land- 
schaft verbundenen Guͤter sind die Trennstuͤcke im landschaftlichen Taxwerthe 
von 1000 Thalern und darüber, insofern diese Trennstücke selbstständige Grund- 
stücke bilden und nicht als bloße Pertinenzien anderer Grundstücke anzusehen 
sind, zur Bepfandbriefung ebenfalls geeignet. 
K. 16. 
Auf Fideikommisse, Majorate, Lehne und solche adelige Güter, welche 
moralischen Personen angehören, können Pfandbriefe nur unter den Voraus- 
setzungen, unter welchen die Substanz solcher Güter nach den Gesetzen und 
Stiftungs-Urkunden mit Schulden belastet werden darf, bewilligt werden. 
S. 17. 
Alle dergleichen Gücer (F. 16.) sind, sobald sie mit Pfandbriefen belegt 
werden, allen landschaftlichen Gesetzen und Einrichtungen dergestalt unterworfen, 
daß die von den Pfandbriefen zu zahlenden Zinsen zunächst nach den Steuern, 
öffentlichen und Kommunal-Abgaben, vor allen anderen Leistungen, sie haben 
Namen wie sie wollen, bei BVermeidung der landschaftlichen Sequestration und 
Subhastation gezahlt werden mussen. 
S. 18. 
Auf Waldungen, welche zu adeligen Gütern gehören, können zwar eben- 
falls Pfandbriefe bewilligt werden; haben jedoch dergleichen der Landschaft ver- 
pfändet#e Waldungen durch Brand, Raupenfraß, unwirthschaftliche Benutzung 
u. s. w. einen beträchrlichen Schaden erlitten, so muß die Taxe derselben von 
Amtswegen revidirt und nach Verhältniß des verminderten Werthes das land- 
schaftliche Anlehen entweder ganz oder theilweise gekündigt werden. 
S. 19. 
Vormalige Scarostei= und Gratialgüter, sowie Königliche Domainen= 
üter dürfen, wenn sie ausdrücklich zu adeligen Rechten verliehen sind, mit 
fandbriefen belegt werden, selbst wenn sie mit einem firirten Kanon belastet 
sind, doch muß ein Viertel dieses Kanons als Kontribution von dem jährlichen 
Erwage in Abzug gebracht, und die übrigen drei Viertel dieses Kanons müssen 
(Nr. 3432.) mit
	        
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