Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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mit fänf Prozent zu *. eschlagen und dieses Kapital von dem zu be- 
willigenden Pandkriefs-Darlehn in Abzug gebracht werden. Dagegen dürfen 
auf solche Güter, deren Kanon nicht fim#irt ist, sondern nach den Durchschnitts- 
Warkiwraisn steigend und fallend regulirt wird, Pandbriefe nicht bewilligt 
werden. 
Dritter Titel. 
Von der Bewilligung und Ausfertigung der Pfandbriefe. 
K. 20. 
Wer Pfandbriefe auf sein Gut aufnehmen will, meldet sich bei der be- 
treffenden Provinzial-Landschafts-Direktion, diese ersucht die Justizbehörde, zu 
deren Bezirk das mit Pandbriefen zu belegende Gut gehört, einen Hypotheken- 
Extrakt desselben und zugleich darüber Nachricht zu ertheilen, ob der Bepfand- 
briefung des Guts Hindernisse im Wege stehen. 
g. 21. 
Jeder Gutsbesitzer, dessen Gut bepfandbrieft ist, muß die Wirthschafts- 
Gebaͤude desselben bei der Wesipreußischen landschaftlichen Feuer-Sozietät ver- 
sichern lassen, und wenn dies nicht binnen drei Monaten nach erfolgter Auf- 
forderung geschieht, ist die Landschaft befugt und verpflichtet, die Pfandbriefe 
u kündigen. 
. Ber- neuen Pfandbriefs-Bewilligungen ist die Association des zu bepfand- 
briefenden Guts bei dieser Feuer-Sozietäl unerläßliches Erforderniß. 
S. 22. 
Stehen der sofortigen Aufnahme des Darlehnsuchenden in die gedachte 
Feuer-Sozietät Hindernisse entgegen, so genügt es, wenn der Darlehnssucher sich 
zum Beitritt verpflichtet und diese Verpflichtung sicher stellt. Die deshalb zu 
nehmenden Maaßregeln werden der Provinzial-Landschafts-Direktion überlassen. 
g. 23. 
Ausgenommen von dieser Beitrittsverpflichtung zur Westpreußischen land- 
schaftlichen Feuer-Sozietaͤt sind die zum Landschafts-Verbande gehoͤrigen Guts- 
besitzer im Großherzogthum Posen, so lange als dieselben nach dem Posenschen 
Feuer-Sozietaͤts-Reglement genoͤthigt sind, der Posenschen Feuer-Sozietaͤt bei- 
zutreten. Ruͤcksichts dieser Gutsbesitzer genuͤgt ein Attest der Posenschen Pro- 
vinzial-Feuer-Sozietäts-Oirektion über die wirkliche Versicherung bei derselben, 
doch haben in besonders dazu geeigneten Fällen die Landschafts-Behörden die 
Befugniß, von den mit Pfandbriefen belasieten Gutsbesitzern das Kataster zu 
erfordern, um sich Ueberzeugung zu verschaffen, ob die Gebadude angemessen 
versichert sind, und wenn dies nicht der Fall, den betreffenden Gutsbesitzer zur 
angemessenen Erhöhung der Versicherung durch zweckdienliche Zwangsmirtel 
anzuhalten. 
g. 24.
	        
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