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C. 24.
Feder Pandtriefs-Bewilligung mug eine tandschaftliche Tare des mit
Pfandbriesen zu belegenden Guts Grande gelegt, diese Texe auch, vor
dbr Sewileug, von der General-Landschafts-Direktion superrevidirt und fest-
gesetzt werden.
K. 25.
Wie bei Aufnahme einer landschaftlichen Tare zu verfahren sei, bestim-
men die landschaftlichen Abschätzungs-Prinzipien und der zweite Theil dieses
Reglements.
g. 26.
Andere Schuldverschreibungen dürfen den Pfandbriefen im Hypotheken-
buche nicht vorstehen. Dagegen hat ein jedes Mitglied des landschaftlichen
Verbandes in der Regel das Recht, die Hälfte des landschaftlichen Taxwerths
als Pfandbriefs-Darlehn innerhalb der ersten Hälfte desselben zu verlangen,
doch steht den Landschafts-Direktionen ausnahmsweise die Befugniß zu, aus er-
heblichen Gründen die volle Hälfte des Taxwerths zu verweigern, wogegen den
Betheiligten der Rekurs an die General-Direktion und den General-Landtag
offen siehr.
g. 27.
Pandbriefe dürfen nur auf die Summen von 20 Rthlrn., 40 Rehlrn.,
und auf volle Hunderte von Thalern, jedoch nicht höher als zu 1000 Rthlrn.
ausgefertigt werden. Es hängt von dem Darlehnssucher ab, auf welche die-
ser Summen er das bewilligke Quantum ausfertigen lassen will, doch muß
wenigstens der zehnte Theil desselben in kleinen Pfandbriefen von 100 Rthlrn.
und darunter expedirt werden. Dagegen darf der Schuldner nicht mehr als
ein Fünftheil von Pfandbriefen unter 100 Rchlr. verlangen.
G. 28.
4 Die Pfandbriefe werden auf Pergament, nach der aus der Beilage er-
14 Form, und nach besonders dazu gestochenen Patten abgedruckt.
1 S. 29.
" Außer der Zeit ihres Gebrauches wird die Pfandbriefsplatte bei der
General-Direktion aufs Sorgfältigste aufbewahrt. Die Abdrücke der Platte
werden in Gegenwart eines Abgeordneten der General-Landschafts-Direktion
Lefertigt.
C. 30.
Den Provinzial-Landschafts-Direktionen ist zwar gestattet, einen ange-
messenen Vorrarh von Pfandbriefs-Formularen zum vorkommenden Gebrauch
abdrucken zu lassen, jedoch müssen diese Abdrücke bis zum Gebrauche derselben
im landschaftlichen Deposikorio aufbewahrt und vollsiädndige Rechnung darüber
vefährt werden.
(Nr. 1434.) g. 31.